Ab 01. Januar 2025 wird die sog. E-Rechnung für Unternehmen in Deutschland verpflichtend. Im Ergebnis betrifft dies ab kommendem Jahr nur die Empfangbarkeit & digitale Aufbewahrung von E-Rechnungen.
Im Vergleich zu Papierrechnungen oder Rechnungen in digitalen Formaten wie PDF ermöglicht die E-Rechnung eine automatisierte Weiterverarbeitung, für welche sie in einem standardisierten Datenformat erstellt und übermittelt wird.
Die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung von E-Rechnungen tritt stufenweise in Kraft: Ab dem 01.01.2027 gilt sie für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 EUR und ab dem 01.01.2028 dann für alle inländischen Unternehmen.
In der Übergangszeit bis Ende 2026 dürfen Unternehmen Rechnungen auch weiterhin in anderen Formaten, wie auf Papier oder als PDF, ausstellen.
Von der E-Rechnungspflicht ausgenommen sind Rechnungen über steuerfreie Leistungen, Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR und Fahrausweise. Auch Umsätze an private Endverbraucher und nicht innerdeutsche B2B-Umsätze sind vorerst nicht von der E-Rechnungspflicht betroffen.
Unternehmen müssen für den Empfang von E-Rechnungen über ein entsprechendes technisches System verfügen, das die Daten verarbeiten kann. Die E-Rechnungen müssen gemäß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form unverändert aufbewahrt werden.
Um Sie auf diese Neuerung vorzubereiten, stellen wir Ihnen nachfolgend Informationen zur Verfügung. Sollten Sie Rückfragen dazu haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.