Jetzt müssen alle Gesellschaften aktiv eingetragen werden: Das Transparenzregister soll nach Beschluss des Deutschen Bundestages zu einem Vollregister umgestellt werden; das Geldwäschegesetz (GWG) wurde hierzu umfassend reformiert.
Was ist das Transparenzregister und welche Pflichten bestehen?
Das Transparenzregister ist ein Register zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten. Es dient u.a. der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Zweck des Transparenzregisters ist es, ein höheres Maß an Transparenz durch die Feststellbarkeit von Kontrollmacht in Unternehmen zu erreichen.
Eintragungspflichtig sind (wie gehabt) alle juristischen Personen des Privatrechts und alle eingetragenen Personengesellschaften. Also insb. alle GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, KGaA, OHG, KG, PartG(mbB) sowie der Verein.
Grundsätzlich nicht betroffen ist die GbR, wobei hier große Vorsicht geboten ist, da viele vermeintliche GbRs tatsächlich (unbemerkt) OHGs sind und doch auch der Eintragungspflicht unterliegen, vgl. hierzu die ergänzenden Anmerkungen am Ende dieses Artikels.
Gesetzliche Vertreter von eintragungspflichtigen Organisationen sind gem. § 20 GwG grundsätzlich verpflichtet, Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und dem Transparenzregister mitzuteilen.
Wirtschaftlich berechtigt sind in diesem Sinne natürliche Personen, welche
• unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten oder
• mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder
• auf vergleichbare Weise (z.B. über Stimmbindungs-, Pool- oder Konsortialvereinbarungen) Kontrolle ausüben.
Die zu meldenden Angaben beinhalten Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Wohnsitz, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie (ab 01.08.2021) alle Staatsangehörigkeiten. Anteilseigner, die allein oder mit anderen zusammen mehr als 25 % der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren, haben der Geschäftsführung die notwendigen Angaben mitzuteilen, wenn sie selbst wirtschaftliche Berechtigte sind oder unter der Kontrolle eines solchen stehen.
Bislang: Meldefiktion
§ 20 Abs. 2 GWG hat bislang vorgesehen, dass die Mitteilungspflicht dann als erfüllt gilt (Fiktion), wenn sich die eintragungspflichtigen Angaben aus anderen öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) ergeben, sofern das entsprechende Dokument / die Eintragung elektronisch abrufbar ist. Bei einer GmbH mit ausschließlich natürlichen Personen war daher in der Regel – sofern eine aktuelle Gesellschafterliste im Handelsregister hinterlegt und elektronisch abrufbar war – eine Meldung zum Transparenzregister nicht mehr aktiv erforderlich. Die Gesellschafterliste und Satzung haben in diesem Fall eine ausreichende Darstellung der wirtschaftlich Berechtigten ermöglicht.
Wegfall der Meldefiktion zum 01.08.2021
Mit Wirkung zum 01.08.2021 haben sich aber mittels Gesetzesänderung die Regeln für die Eintragungspflichten geändert. Hintergrund ist eine geplante Verknüpfung der Transparenzregister auf europäischer Ebene. Viele Gesellschaften konnten bisher ihre Eintragungspflicht ganz einfach über die in § 20 Abs. 2 GwG (a.F.) enthaltene Mitteilungsfiktion erfüllen. Diese wird mit der neusten Änderung ersatzlos gestrichen.
Weitere Änderung: mehrfache Staatsbürgerschaft
Eine zusätzliche Änderung gibt es für bereits eingetragene Gesellschaften, bei denen einer der wirtschaftlich Berechtigten mehr als eine Staatsbürgerschaft hat – auch dies ist im Rahmen der Reform nun zwingend offen zu legen und der Eintrag erforderlichenfalls zu aktualisieren. Bislang genügte die Angabe einer Staatsbürgerschaft.
Wer ist betroffen?
Alle Gesellschaften, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, müssen jetzt aktiv Mitteilungen zum Transparenzregister machen. Besonders betroffen von der Umstellung ist die GmbH. Bisher war in den meisten Fällen keine Meldung zum Transparenzregister notwendig, da alle relevanten Informationen sich im Rahmen der Mitteilungsfiktion aus dem Handelsregister ergeben haben. Das hat sich zum 01.08.2021 nun aber geändert, sodass dringender Nachholbedarf besteht.
Für eingetragene Vereine gilt eine Sonderregelung, wonach die im Vereinsregister eingetragene Vereine automatisch ins Transparenzregister übertragen werden, hier also im Regelfall keine Mitteilung erfolgen muss. Eine Ausnahme gilt jedoch insbesondere dann, wenn auch nur einer der Vorstände seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat oder nicht nur die deutsche Staatsbürgerschaft hat. Wenn also nur ein Vereinsvorstand eine doppelte Staatsbürgerschaft besitzt, muss der Verein ebenfalls aktiv Angaben machen.
Übergangsfristen
Für diejenigen, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitieren, sind Übergangsregelungen für die Mitteilungen zum Transparenzregister enthalten, welche sich – je nach Rechtsform – wie folgt unterscheiden:
• Für AG, SE und KGaA endet die Übergangsfrist am 31.03.2022
• Für GmbH, UG, Genossenschaften und PartG am 30.06.2022
• Für alle anderen am 31.12.2022
• Für die Nachmeldung doppelter Staatsbürgerschaften bestehen keinerlei Übergangsfristen, diese sind sofort zu melden.
Handlungsempfehlung
Bei allen transparenzregisterpflichtigen Einheiten besteht dringender Handlungsbedarf, wenn
• diese sich aktuell auf die bisherige Mitteilungsfiktion verlassen und/oder
• einer der (gemeldeten) wirtschaftlich Berechtigten mehr als eine Staatsbürgerschaft hat,
• bei Vereinen, wenn ein oder mehrere Vorstandsmitglieder mehr als eine Staatsbürgerschaft oder den Wohnsitz außerhalb von Deutschland hat.
Die Eintragung oder Ergänzung ist (jedenfalls nach Ablauf der Übergangsfristen) unumgänglich, Verstöße werden mit hohen Bußgeldern geahndet. Sinnvoll ist, hier unverzüglich den bestehenden Pflichten nachzukommen und die notwendigen Mitteilungen zu machen. Das gilt insbesondere für die Ergänzung weiterer Staatsbürgerschaften, da hier keinerlei Übergangsvorschriften bestehen. Die Pflicht ist seit dem 01.08.2021 unmittelbar in Kraft.
Nicht nur die rechtliche Materie, sondern vor allem die Umsetzung der erforderlichen Anmeldungen selbst ist erfahrungsgemäß sehr komplex, nicht zuletzt aufgrund von Rückfragen und unterschiedlicher Prüfungsintensität der Sachbearbeiter des zuständigen Bundesanzeigers. Die Korrespondenz ist in der Praxis oftmals „zäh“ und durchaus rechtlich anspruchsvoll. Es empfiehlt sich daher dringend, möglichst frühzeitig eine spezialisierte rechtliche Beratung zur Vermeidung empfindlicher Bußgelder einzuholen.
Gerne sind wir Ihnen bei der Eintragung sowie ggf. bei der Prüfung, ob für Sie oder Ihre Gesellschaft überhaupt Handlungsbedarf besteht, behilflich.
Welche Besonderheiten gelten für die GbR?
Die GbR ist mangels Eintragung im Handelsregister grundsätzlich auch nicht eintragungspflichtig im Transparenzregister. Hier ist aber große Vorsicht geboten: Die Abgrenzung der GbR von der OHG ist fließend. Die GbR erstarkt automatisch, völlig unabhängig von einer Eintragung im Handelsregister und oftmals ohne dass die Gesellschafter sich dessen bewusst sind, zur OHG, sobald eine kaufmännische Einrichtung erforderlich wird. Das Gesetz vermutet gar in § 1 Abs. 2 HGB, dass es sich bei jeder Gesellschaft um eine OHG und nicht um eine GbR handelt. Diese Vermutung – und daher die gesetzlich vermutete Eintragungspflicht im Transparenzregister – müsste aktiv widerlegt werden.
Auch hier empfiehlt sich im Zweifelsfall die Einholung entsprechenden Rechtsrates, um zu klären, ob womöglich eine Eintragungspflicht besteht, obwohl (bislang) von einer GbR ausgegangen wird.