Steuernews: Über wichtige Themen rechtzeitig informiert
Lesen Sie hier über neue Gesetze, Rechtsprechungen und Änderungen. Wertvolles Wissen für Unternehmer, Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Privatpersonen.
15.01.2024
Luxusimmobilien:
Verlustbringende Vermietung bringt häufig keine Steuerersparnis

Wer eine Immobilie mit mehr als 250 qm Wohnfläche vermietet, darf daraus resultierende Vermietungsverluste nicht ohne weiteres mit seinen anderen Einkünften verrechnen - dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Geklagt hatte ein Ehepaar, das drei Villengebäude mit einer Wohnfläche von jeweils mehr als 250 qm erworben hatte. Die Immobilien hatte es unbefristet an seine volljährigen Kinder vermietet, wodurch jährliche Verluste zwischen 172.000 EUR und 216.000 EUR entstanden. Die Verluste verrechnete das Ehepaar mit seinen übrigen Einkünften, so dass sich eine erhebliche Einkommensteuerersparnis ergab.
Der BFH ließ die Verrechnung der Verluste mit den übrigen Einkünften und die damit verbundene Steuerersparnis jedoch nicht zu. Die Bundesrichter entschieden, dass der Vermieter bei solch großen Objekten nachweisen muss, dass die Vermietung mit der Absicht erfolgte, einen finanziellen Überschuss zu erzielen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, weil über einen längeren Zeitraum Verluste erwirtschaftet werden, handelt es sich bei der Vermietungstätigkeit um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei, so dass die aus dieser Tätigkeit stammenden Verluste nicht mit anderen positiven Einkünften verrechenbar sind.
Der BFH bestätigt mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei der Vermietung von aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Objekten (z.B. mit Größe von mehr als 250 qm Wohnfläche; Schwimmbad) nicht automatisch von einer steuerbaren Tätigkeit ausgegangen werden kann. Es handelt sich hierbei um Objekte, bei denen die Marktmiete den besonderen Wohnwert nicht angemessen widerspiegelt und die sich aufgrund der mit ihnen verbundenen Kosten oftmals auch nicht kostendeckend vermieten lassen. Bei diesen Objekten ist daher regelmäßig nachzuweisen, dass über einen 30-jährigen Prognosezeitraum ein positives Ergebnis erwirtschaftet werden kann.
Hinweis: Die Hürden für den Verlustabzug liegen bei Luxusimmobilien damit also entsprechend hoch. Nicht betroffen sind hiervon Vermieter, die Immobilien außerhalb des Luxussegments dauerhaft zu Wohnzwecken vermieten, denn in diesen Fallgestaltungen wird nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unwiderlegbar vermutet, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt (ausgenommen sind aber verbilligte Vermietungen oder teilweise selbstgenutzte Ferienwohnungen).

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 02/2024)

Erbschaftsteuerfreiheit:
Welche Grundstücke Bestandteil eines Familienheims sind

Wenn Sie ein Familienheim erben, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Beispielsweise müssen Sie innerhalb einer angemessener Zeit dort einziehen. Aber wie ist es, wenn das als "Familienheim" genutzte Grundstück aus mehreren Flurnummern besteht, etwa weil noch ein anderes Grundstück als ein dem Haus zugeordnetes genutzt wird, als Garten zum Beispiel? Ist der Garten dann Teil des Familienheims oder ist er als ein separates Grundstück erbschaftsteuerpflichtig? Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) musste entscheiden, was zum Umfang eines Familienheims gehört.
Der Kläger erbte sechs Flurstücke, von denen fünf zu einem Grundstück vereinigt waren. Das Belegenheitsfinanzamt erließ zwei getrennte Feststellungsbescheide über die gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte. Streitig waren die erbschaftsteuerlichen Konsequenzen für das Grundstück, auf dem das Wohnhaus des Erblassers stand, und für das damit verbundene Garten- und Wegegrundstück. Das Finanzamt ermittelte den Bodenwert nach der Bebaubarkeit der Flächen.
Aus dem Bescheid ergeben sich die Bodenwerte der einzelnen Flurstücke sowie die Wohn- und Nutzfläche und der Gebäudesachwert des Wohnhauses samt zugehöriger Garage. Während das Finanzamt die Steuerbefreiung nur für das Grundstück gewährte, auf dem das Wohnhaus stand, begehrte der Kläger eine Steuerbefreiung für die gesamte wirtschaftliche Einheit, also einschließlich des Garten- und Wegegrundstücks.
Die Klage vor dem FG war erfolglos. Die Feststellungsbescheide des Belegenheitsfinanzamts sind Grundlagenbescheide für den Erbschaftsteuerbescheid. Nach Meinung des Senats hat das Erbschaftsteuerfinanzamt zutreffend nur das mit dem Familienhaus bebaute Grundstück von der Steuer befreit. Es sei verfassungskonform, die Befreiungsnorm derart restriktiv auszulegen. Bei der Befreiung sei eben nicht auf die bewertungsrechtliche wirtschaftliche Einheit abzustellen, sondern auf die kleinere katastermäßige Grundstücksfläche, wenn eine solche existiere. Auch könne eine zu weite Auslegung im Hinblick auf die Doppelbegünstigung der nahen Familienmitglieder durch hohe Freibeträge einerseits und die Freistellung des Familienheims andererseits, welche nicht miteinander verrechnet würden, verfassungsrechtlichen Zweifel begegnen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer
(aus: Ausgabe 02/2024)

Auslandsdienstreisen: Ab 2024 gelten neue Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung

Regelmäßig einmal im Jahr aktualisiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die landesspezifischen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten, die bei betrieblich bzw. beruflich veranlassten Auslandsreisen zur Anwendung kommen. Das BMF hat nun eine Anpassung ab dem 01.01.2024 vorgenommen. Verändert wurden damit die Pauschalen für mehrere Länder - darunter Australien, Brasilien, Finnland, Georgien, Italien, Kanada, Marokko, Neuseeland, Norwegen, Österreich und Spanien.
Hinweis: Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten gelten nur bei der Erstattung durch den Arbeitgeber. Nicht anwendbar sind die Pauschbeträge beim Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug; hier sind weiterhin nur die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten abziehbar. Die genannten Verpflegungspauschalen sind hingegen sowohl steuerfrei erstattungsfähig als auch als Werbungskosten abziehbar.
Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) die folgende Regelung:
Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland (jeweils ohne Tätigwerden) ist der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
Für die "Zwischentage" ist in der Regel der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 02/2024)

Arbeitgeberzuschüsse für "Öffis": Auch das Deutschlandticket darf steuerfrei überlassen werden

Damit Arbeitnehmer ihren Arbeitsweg nicht mit dem privaten Pkw, sondern mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen, hat der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung geschaffen, die für Arbeitgeberzuschüsse zum Erwerb entsprechender Fahrkarten gilt. Steuerfrei ist auch das kostenlose oder verbilligte Überlassen solcher Tickets durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Wichtig ist, dass diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Steuerbefreiung gilt bei Arbeitgeberleistungen für
• Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auch im öffentlichen Personenfernverkehr (z.B. ICE, IC und EC) sowie
• berufliche und private Fahrten des Arbeitnehmers im öffentlichen Personennahverkehr.
Hinweis: Tickets für den Personennahverkehr können vom Arbeitgeber also unabhängig von der Art der Nutzung steuerfrei übernommen werden - der Arbeitnehmer darf damit auch ausschließlich privat reisen, ohne dass die Steuerbefreiung entfällt.
Als Personennahverkehr wurden von den Finanzämtern bislang nur Zugverbindungen im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr (etwa Züge wie RB und RE) anerkannt, so dass die Steuerbefreiung bei Nutzung anderer Zugverbindungen entfiel, sofern der Arbeitnehmer nicht zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unterwegs war.
Das Bundesministerium der Finanzen hat nun aber erklärt, dass auch das Deutschlandticket steuerfrei ausgegeben werden kann und es trotz seiner Geltung für bestimmte IC- und ICE-Verbindungen noch als Fahrberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr gilt. Der Arbeitnehmer darf das Ticket also auch unbegrenzt privat einsetzen, ohne dass die Steuerbefreiung für den Arbeitgeberzuschuss entfällt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 02/2024)

Kapitalerträge: Bis zu welcher Höhe ausländische Quellensteuer anzurechnen ist

Wenn Sie in Deutschland Zinsen erhalten, zieht die Bank schon automatisch Kapitalertragsteuer ab. Erhalten Sie in einem anderen Land Zinsen, wird dort in der Regel ebenfalls eine Steuer einbehalten. Da Sie diese ausländischen Zinsen auch in Deutschland versteuern müssen, käme es in einem solchen Fall zu einer doppelten Steuerzahlung. Um das zu vermeiden, gibt es Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die regeln, welches Land besteuern darf und, falls beide besteuern dürfen, wie die doppelte Steuer kompensiert wird. Dies erfolgt zum Beispiel durch Anrechnung der ausländischen Steuer auf die zu zahlende deutsche Steuer. Das Finanzgericht Münster (FG) musste im Streitfall entscheiden, bis zu welcher Höhe die Anrechnung möglich war.
Der Kläger hielt 13 sogenannte Argentinien-Anleihen. Er stimmte einem "Settlement Proposal" zu, wonach er 50 % des Nominalwerts als Zinsertrag erhielt. Zudem wurden 100 % des Nominalwerts als Verkaufspreis für die Anleihe gewährt. Da die historischen Anschaffungskosten des Klägers durchweg über diesem Verkaufspreis lagen, erzielte er insoweit einen Veräußerungsverlust. Der Verlust aus der Veräußerung wiederum lag unter dem erzielten Zinsertrag. Der Kläger beantragte die vollständige Anrechnung der ausländischen Quellensteuern. Eine vollständige Anrechnung war jedoch dem Finanzamt zufolge aufgrund der vorhandenen Verluste nicht möglich.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zwar ist nach dem DBA-Argentinien eine Anrechnung argentinischer Steuern auf die deutsche Einkommensteuer möglich. Der anzurechnende Betrag ist allerdings auf die auf die Differenz zwischen den Zinserträgen und den Veräußerungsverlusten entfallende deutsche Steuer begrenzt. Er darf nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen.
Die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer erfolgt nach Verrechnung der beim jeweiligen ausländischen Kapitalertrag entstandenen Verluste. Im Streitfall ist auch eine Saldierung aufgrund des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit vorzunehmen, da bereits beim Erwerb der Anleihen feststand, dass zugleich sowohl ein Zinsertrag als auch ein Veräußerungsverlust entstehen würden. Die Anrechnung ist daher auf den Betrag begrenzt, mit dem die Kapitalerträge der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 02/2024)

Doppelter Haushalt im Ausland: Unterkunftskosten unterliegen nicht der 60-qm-Begrenzung

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen im Inland einen doppelten Haushalt unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Beschäftigungswohnung seit 2014 mit maximal 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diese Abzugsbeschränkung fallen beispielsweise Mietzahlungen, Nebenkosten, Pkw-Stellplatzmieten sowie Reinigungs- und Renovierungskosten.
Hinweis: Vor 2014 durften die Kosten der Beschäftigungswohnung nur abgesetzt werden, soweit sie angemessen waren; als angemessen stuften Rechtsprechung und Finanzverwaltung damals eine Wohnung mit einer Größe von maximal 60 qm und einer durchschnittlichen ortsüblichen Miete ein. Wer an seinem Arbeitsort großzügiger und teurer wohnte, konnte seine Kosten somit nur anteilig abziehen.
Die Finanzämter wenden diese 60-qm-Regelung bis heute noch bei doppelten Haushaltsführungen im Ausland an. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist dieser Praxis nun aber entgegengetreten und hat entschieden, dass die notwendigen Kosten im Ausland einzelfallabhängig festgestellt werden müssen.
Geklagt hatte ein Diplomat, der als deutscher Botschafter in zwei ausländischen Staaten tätig gewesen war und dort vom Auswärtigen Amt zwei Dienstwohnungen mit Flächen von 249 qm und 185 qm zugewiesen bekommen hatte. Für die Wohnungen hatte er eine Dienstwohnungsvergütung gezahlt, die er - zusammen mit den getragenen Nebenkosten - als Werbungskosten geltend machte. Sein Finanzamt setzte aber den Rotstift an und erkannte die Kosten nur anteilig für eine 60 qm große Wohnung an.
Der BFH gab dem Diplomaten nun recht und erklärte, dass die 60-qm-Regelung damals nur für Inlandsfälle aufgestellt worden sei und sich nicht auf Auslandssachverhalte übertragen lasse. Im Ausland sei sie gar nicht handhabbar, da sich die durchschnittliche ortsübliche Miete in der Ferne nicht belastbar ermitteln lasse.
Für die steuerliche Anerkennung von Unterkunftskosten müssen nach Gerichtsmeinung vielmehr die Gegebenheiten im einzelnen Land betrachtet werden. Maßgeblich ist dabei, welche Kosten im Ausland notwendig sind - das heißt, nach objektiven Maßstäben zur Zweckverfolgung erforderlich sind. Bei beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnungen wie im Urteilsfall sind die Unterkunftskosten am ausländischen Beschäftigungsort stets in voller Höhe erforderlich und somit als Werbungskosten abzugsfähig.
Hinweis: Das Urteil ist eine gute Nachricht für Arbeitnehmer, die eine doppelte Haushaltsführung im Ausland unterhalten. Sie können nun eine einzelfallabhängige Prüfung ihrer Unterkunftskosten verlangen und müssen nicht die starre 60-qm-Regelung gegen sich gelten lassen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 02/2024)

Gastronomie: Restaurantbesuch wird wieder teurer

Ein dauerhafter ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % auf den Verzehr von Speisen in Restaurants hat keine Mehrheit im Bundestag gefunden. Ab dem 01.01.2024 gilt somit wieder der Regelsteuersatz von 19 %.
Die Corona-Pandemie war für Unternehmen eine große finanzielle Herausforderung mit gravierenden Folgen für das Wirtschaftsleben. Besonders betroffen waren Gastronomiebetriebe. Um diese zu unterstützen, wurde ab dem 01.07.2020 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % für erbrachte Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Getränkeabgabe eingeführt. Diese Regelung wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2023.
Die Gastronomiebranche hatte vehement dafür geworben, die Steuersenkung dauerhaft beizubehalten. Gastwirte befürchten, dass viele Menschen, die aufgrund der hohen Inflation derzeit ohnehin zurückhaltend konsumieren, bei erhöhten Preisen auf einen Restaurantbesuch verzichten werden. Zudem sei der administrative und technische Aufwand durch die Steuersatzänderung erheblich. Beispielsweise müssen die Kassen in Restaurants rechtzeitig umprogrammiert werden, so dass ab dem 01.01.2024 der neue Steuersatz angewandt wird.
Zu beachten ist außerdem die steuerliche Behandlung von Restaurantgutscheinen, die vor dem 31.12.2023 gekauft wurden, aber erst danach eingelöst werden. Liegt ein Einzweckgutschein vor, der sofort besteuert wird, bleibt es bei dem im Jahr 2023 gültigen Steuersatz. Handelt es sich jedoch um einen Mehrzweckgutschein, entsteht die Steuer erst mit der Einlösung zum dann gültigen Steuersatz.
Hinweis: Der reduzierte Steuersatz gilt weiterhin für Gerichte, die der Gast mitnimmt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer
(aus: Ausgabe 02/2024)

Energiepreispauschale: Kann man den Arbeitgeber auf Zahlung verklagen?

Als im Jahr 2022 die Energiepreise stark anstiegen, wurde die Auszahlung einer Energiepreispauschale (EPP) beschlossen. Diese sollte für Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden. Allerdings war nicht jeder Arbeitgeber zur Auszahlung verpflichtet. Unter anderem hing dies von der Anzahl der Arbeitnehmer ab. Wenn man als Arbeitnehmer keine Auszahlung erhalten hat, stellt sich naturgemäß die Frage, wie man an den Betrag herankommt. Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden, ob man als Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Zahlung verklagen kann.
Der Kläger wohnte im Jahr 2022 in Deutschland und war beim Unternehmen C in Vollzeit als Helfer beschäftigt. Mit seiner Klage begehrte er die Verurteilung seines Arbeitgebers C zur Auszahlung der EPP in Höhe von 300 EUR. Zudem beantragte er Prozesskostenhilfe.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zur Klage auf eine noch nicht ausgezahlte EPP sei der Rechtsweg zu den Finanzgerichten und nicht der Arbeitsrechtsweg eröffnet. Es liege insoweit eine abgabenrechtliche Streitigkeit und keine arbeitsrechtliche Streitigkeit vor. Die EPP sei nach dem Gesetz wie eine Steuervergütung zu behandeln. Der Arbeitgeber sei nicht Schuldner der EPP. Durch die Auszahlung der EPP fungiere er nur als eine Art Zahlstelle des Staates. Ansprüche auf Steuervergütungen seien jedoch immer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Wenn die EPP noch nicht ausgezahlt worden sei, so sei sie gegenüber dem Finanzamt durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten
(aus: Ausgabe 02/2024)

Verfahrensrecht: Fragliche Bescheidänderung bei nachträglicher Übermittlung von Daten

In technischer Hinsicht hat sich in den letzten Jahren vieles getan. So muss man Steuererklärungen nicht mehr auf Papier abgeben und das Finanzamt erhält einen Großteil der notwendigen Informationen bereits elektronisch. So ist etwa der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Als Arbeitnehmer können Sie diese Informationen dann auch in Ihre Einkommensteuererklärung übernehmen. Analoges gilt für die Bezieher von Renten. Aber was ist, wenn die Daten vom Arbeitgeber erst nach der Abgabe der Steuererklärung an das Finanzamt übermittelt werden? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden, ob ein bereits erlassener Bescheid dann noch geändert werden kann.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Unter anderem erzielten sie auch Renteneinkünfte. Neben einer privaten Rente erhielt der Kläger eine Leibrente von der Deutschen Rentenversicherung. Diese Leibrente gab der Kläger auch in der Einkommensteuererklärung an. Das Finanzamt berücksichtigte sie jedoch nicht, da zu dem Zeitpunkt keine elektronische Rentenbezugsmitteilung vorlag. Nach Eingang der elektronischen Rentenbezugsmitteilung erließ das Finanzamt einen geänderten Bescheid. Nach Ansicht der Kläger hätte aber keine Änderung stattfinden dürfen, da sie die Einnahmen zutreffend in der Steuererklärung erklärt hatten, diese aber einfach nicht verarbeitet wurden.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Ein Steuerbescheid ist zu ändern, wenn die übermittelten Daten nicht oder nicht vollständig berücksichtigt wurden. Im Streitfall lag bei der erstmaligen Veranlagung der Kläger die Rentenbezugsmitteilung noch nicht vor. Nach Ansicht des Gerichts reicht es für eine Änderung aus, wenn die Daten erst später übermittelt wurden. Auch der Umstand, dass die Kläger die Einnahmen zutreffend in ihrer Steuererklärung angegeben hatten, steht einer Bescheidänderung nicht entgegen. Es ist auch keine Voraussetzung für die Änderung, dass die Tatsachen erst nachträglich bekanntwerden. Entscheidend ist vielmehr, dass noch keine Berücksichtigung stattfand.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten
(aus: Ausgabe 02/2024)

Gesellschaftergeschäftsführer: Als Regress gezahlte Lohnkirchensteuer ist als Sonderausgabe abziehbar

Arbeitgeber haften für die Lohnsteuer, die sie für ihre Arbeitnehmer einbehalten und abführen müssen. Gleiches gilt für die Kirchensteuer, die im Lohnsteuer-Abzugsverfahren anfällt (sogenannte Lohnkirchensteuer). Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sitzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer "in einem Boot" und sind Gesamtschuldner der Steuer. Dies führt dazu, dass der Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, die für ihn im Wege der Haftung gezahlten Steuern dem Arbeitgeber zu erstatten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass ein Arbeitnehmer auch die Lohnkirchensteuer als Sonderausgabe absetzen darf, die er nach einer Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers diesem erstattet hat.
Im zugrunde liegenden Fall war eine GmbH vom Finanzamt für Lohn- und Kirchensteuer ihres Geschäftsführers in Haftung genommen worden, weil eine Sachzuwendung an den Geschäftsführer bislang unbesteuert geblieben war. Die GmbH zahlte und nahm den Geschäftsführer daraufhin in Regress, so dass Letzterer unter anderem die Kirchensteuer ausglich und als Sonderausgaben in seiner Einkommensteuererklärung ansetzte. Das Finanzamt setzte hier jedoch den Rotstift an und erklärte, dass der Geschäftsführer die Kirchensteuer nicht als Steuerpflichtiger gezahlt habe, sondern er im Rahmen eines zivilrechtlichen Regresses in Anspruch genommen worden sei, was einen Sonderausgabenabzug ausschließe.
Der BFH ließ den Ansatz als Sonderausgaben jedoch zu und urteilte, dass es für die Abzugsberechtigung unerheblich ist, ob der Steuerzahler seine persönliche Kirchensteuer selbst zahlt oder diese im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitgeber einbehalten wird. Auch bei einem Regress ist der Arbeitnehmer im Innenverhältnis als Schuldner der Lohnkirchensteuer zur Zahlung in voller Höhe verpflichtet. Im vorliegenden Fall verausgabte die GmbH die Steuerschuld des Geschäftsführers, die dieser ihr anschließend erstattete. Der Geschäftsführer zahlte daher - wenn auch an die GmbH - auf seine persönliche Steuerschuld und nicht auf die Entrichtungsschuld des Arbeitgebers (fremde Steuerschuld).

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 02/2024)

Grunderwerbsteuer: Sind auch Zuwendungen von öffentlichen Trägern steuerbefreit?

Wenn Sie ein Grundstück erwerben, fällt für gewöhnlich Grunderwerbsteuer an. Allerdings kann bei einer Schenkung zu Lebzeiten eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer erfolgen. Die Voraussetzungen hierfür liegen in der Regel unter anderem bei Schenkungen zwischen engeren Verwandten vor. Der Steuergesetzgeber will damit eine doppelte Belastung mit Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer vermeiden. In einem Streitfall musste das Finanzgericht Hessen (FG) entscheiden, ob auch bei einer Schenkung der öffentlichen Verwaltung an eine Stiftung die Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen.
Die Klägerin ist eine von der Stadt S gegründete gemeinnützige Stiftung. Im Stiftungsgeschäft wurde geregelt, dass die Stiftung als Vermögensausstattung diversen Grundbesitz von der Stadt erhält. Die Stadt wiederum erhielt diesen etwa aus Schenkungen oder Vermächtnissen. Mit notariellem Vertrag übertrug die Stadt den in der Auflassungserklärung genannten Grundbesitz. Die Kosten und Steuern sollte die Klägerin tragen. Das Finanzamt erließ anschließend einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer. Dieser enthielt keine weiteren Angaben zu den Grundstücken. Nach Ansicht der Klägerin war der Erwerb jedoch grunderwerbsteuerfrei.
Die Klage vor dem FG war unbegründet. Es lag ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang vor. Im Feststellungsbescheid müssen alle relevanten Feststellungen enthalten sein. Zu den gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen gehört auch die verbindliche Entscheidung über die Steuerpflicht sowie etwaige Steuerbefreiungen. Nach dem Gesetz sind Grundstücksschenkungen unter Lebenden von der Besteuerung ausgenommen. Die Voraussetzungen einer solchen Grundstücksschenkung lagen im Streitfall aber nicht vor. Unentgeltliche Vermögensübertragungen durch Träger der öffentlichen Verwaltung sind keine freigebigen Zuwendungen. Vielmehr erfolgte die Übertragung in Erfüllung der ihnen obliegenden öffentlichen Aufgaben.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Grunderwerbsteuer
(aus: Ausgabe 02/2024)

Firmenwagen: Parkplatzgebühren können geldwerten Vorteil mindern

Für die private Nutzung eines Firmenwagens muss man einen geldwerten Vorteil versteuern. Dieser kann jedoch reduziert werden, wenn der Arbeitnehmer einen Eigenanteil für die Nutzung des Wagens zahlt. Aber wie ist es eigentlich, wenn der Arbeitnehmer zwar nicht direkt für die Fahrzeugnutzung eine Zahlung an den Arbeitgeber leistet, jedoch für das Abstellen des Firmenwagens einen Parkplatz mietet? Reduziert auch das den geldwerten Vorteil? Das Finanzgericht Köln (FG) musste hierüber entscheiden.
Die Klägerin ermöglichte es ihren Arbeitnehmern, für 30 EUR im Monat an oder in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der geldwerte Vorteil hierfür wurde nach der 1-%-Methode unter Berücksichtigung der 0,03-%-Regelung (Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) für die Lohnsteuer ermittelt. Dabei wurde die gezahlte Stellplatzmiete vom geldwerten Vorteil abgezogen. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Klägerin vertrat das Finanzamt die Auffassung, der geldwerte Vorteil dürfe nicht um die Stellplatzmiete gekürzt werden. Eine Stellplatzanmietung an der Arbeitsstätte sei für die Beschäftigten für die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs nicht erforderlich.
Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Eine Lohnsteuernachforderung komme nicht in Betracht, da die Klägerin die Lohnsteuer zutreffend einbehalten habe. Sie sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Stellplatzmiete beim geldwerten Vorteil mindernd zu berücksichtigen sei. Es fehle insoweit an einer Bereicherung der Arbeitnehmer. Somit liege auch kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Das Nutzungsentgelt mindere also bereits auf der Einnahmenseite den Vorteil aus der Überlassung des Firmenwagens zu privaten Fahrten sowie zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Der geldwerte Vorteil sei unabhängig davon zu mindern, ob die Miete durch den Arbeitnehmer freiwillig oder aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung gezahlt werde.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 02/2024)

Sofort- und Poolabschreibung: Wie sich bewegliches Anlagevermögen schnell abschreiben lässt

Selbständige und Gewerbetreibende sind häufig daran interessiert, ihr Anlagevermögen möglichst schnell abzuschreiben, um so zeitnah Steuern zu sparen und ihre Liquidität zu erhöhen. Sie sollten wissen, dass sie abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Büroausstattung oder Maschinen) sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abschreiben dürfen, sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts ohne Umsatzsteuer maximal 800 EUR betragen (Sofort-abschreibung für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter).
Alternativ hat der Unternehmer die Möglichkeit, seine Wirtschaftsgüter über die individuelle betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben oder alle in einem Jahr angeschafften oder hergestellten Anlagegüter mit Kosten von jeweils über 250 EUR bis 1.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) in einem jahresbezogenen Sammelposten zusammenzufassen. Dieser darf dann über eine Dauer von fünf Jahren "im Paket" abgeschrieben werden. Diese Poolabschreibung erfolgt unabhängig davon, ob einzelne Wirtschaftsgüter innerhalb der Fünfjahresfrist schon wieder entnommen oder veräußert werden. Ebenfalls ohne Bedeutung ist, in welchem Monat die Wirtschaftsgüter angeschafft wurden; der Sammelposten wird stets über fünf Jahre zu je einem Fünftel gewinnmindernd aufgelöst.
Hinweis: Entscheidet sich der Unternehmer dazu, alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter über einen Sammelposten abzuschreiben, darf er die Sofort-abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter in diesem Jahr nur für Wirtschaftsgüter bis 250 EUR vornehmen, die 800-EUR-Grenze spielt dann keine Rolle.
Die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter und die Poolabschreibung sind sowohl für bilanzierende Unternehmer als auch für Einnahmenüberschussrechner anwendbar. Der Sofortabzug von geringwertigen Wirtschaftsgütern lässt sich sogar von Arbeitnehmern bei ihrem Werbungskostenabzug nutzen, eine Poolabschreibung ist für sie allerdings nicht möglich.
Hinweis: Mit dem Wachstumschancengesetz soll die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter ab 2024 von 800 EUR auf 1.000 EUR angehoben werden. Die maximalen Anschaffungskosten für die Einstellung in einen Sammelposten soll dann von 1.000 EUR auf 5.000 EUR steigen. Zudem soll die Poolabschreibung nur über drei statt fünf Jahre laufen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 02/2024)

Sonderausgaben mit Auslandsbezug: Neue Aufteilungsmaßstäbe für Globalbeiträge veröffentlicht

Zahlt ein Steuerbürger im Ausland einen einheitlichen Sozialversicherungsbeitrag für alle Zweige der Sozialversicherung, so spricht man von einem Globalbeitrag. Um diesen Gesamtbeitrag auf die hierzulande geltenden Sonderausgabenabzugstatbestände aufteilen zu können, gibt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) alljährlich staatenbezogene Aufteilungsmaßstäbe heraus.
Mit Schreiben vom 24.11.2023 hat das BMF nun die angepassten Prozentsätze für die Länder Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien und Zypern veröffentlicht, die für den gesamten Veranlagungszeitraum 2024 gelten. Der Globalbeitrag muss danach prozentual auf folgende Positionen verteilt werden:
• Altersvorsorgebeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG)
• Basiskrankenversicherungsbeiträge und Pflegepflichtversicherungsbeiträge ohne Krankengeldanteil (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a und b EStG)
• sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG)
Im BMF-Schreiben wird zudem (landesbezogen) der Arbeitgeberanteil ausgewiesen, der für die Höchstbetragsberechnung nach § 10 Abs. 3 EStG heranzuziehen ist.
Hinweis: Das Schreiben enthält ein Praxisbeispiel, das die Anwendung der aktuellen Aufteilungsmaßstäbe veranschaulicht.
Das BMF weist zudem darauf hin, dass eine Aufteilung hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2024 und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen 2024 durch den Arbeitgeber vorgenommen werden muss.
Hinweis: Sofern Globalbeiträge an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, muss eine einzelfallabhängige Aufteilung erfolgen. Dies gilt aufgrund des Brexit mittlerweile auch für das Vereinigte Königreich.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 02/2024)

Feier für vermögende Privatkunden: Bank muss keine Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen zahlen

Wenn eine Bank ausgewählte Kunden zu einem Golfturnier oder zu einer Schifffahrt mit Weinprobe einlädt, dann können sich die Eingeladenen sicher sein, dass sie für die Bank einen besonderen Stellenwert haben, sprich: besonders lukrativ sind.
Eine Bank aus Baden-Württemberg stritt kürzlich mit dem Finanzamt um die Frage, ob sie auf die Kosten solcher Veranstaltungen eine Pauschalsteuer von 30 % zahlen muss. Das Kreditinstitut hatte zu den Events ausschließlich vermögende Privatkunden eingeladen, die bei ihr Spar-, Girokonto- und Festgeldverträge sowie Depots unterhielten. Das Finanzamt der Bank hatte die Pauschalversteuerung mit dem Argument verteidigt, dass zwischen den Veranstaltungen und den Kapitalüberlassungen der Privatkunden ein Veranlassungszusammenhang bestehe und die Teilnahme somit ein zusätzliches Entgelt für die Kapitalnutzung sei.
Der BFH urteilte jedoch, dass die Bank keine Pauschalsteuer auf die Veranstaltungen schuldete. Zwar erfasst die 30-prozentige Pauschalsteuer nach dem Einkommensteuergesetz betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden und nicht in Geld bestehen - diese Regelung war vorliegend aber nicht anwendbar, da die Zuwendungen bei den Kunden nach Gerichtsmeinung nicht zu einkommensteuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen geführt hatten. Die Sachzuwendungen waren kein Entgelt, das durch die Kapitalanlagen veranlasst war und auch kein vorgezogenes Entgelt für eine künftige Kapitalüberlassung.
Es handelte sich bei den Veranstaltungen lediglich um (Werbe-)Maßnahmen zur Kundenpflege und -bindung. Die Einladungen sollten den Kundenberatern der Bank als Türöffner dienen und ihre Chancen auf künftige Geschäftsabschlüsse erhöhen. Die Einladungen zu den Veranstaltungen hatten sich zwar an vermögende Kunden gerichtet, diese hatten ihr Kapital aber in unterschiedlicher Höhe und über verschiedene Finanzprodukte und Laufzeiten der Bank überlassen. Das Gericht folgerte daraus, dass die Sachzuwendungen somit nicht nach der einzelnen Kapitalanlage bemessen worden waren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 02/2024)

Zeitschriftenabos:
Ermäßigter Steuersatz für Werbegeschenke

Verkäufer von Abomodellen bieten Interessenten bei Abschluss eines Abos häufig kostenlose Werbeprämien an. Hier stellt sich die Frage, ob die Werbeprämie als unselbständige Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt oder ob es sich um eine separate Leistung handelt. Sofern die separate Leistung unentgeltlich erfolgt, ist zu prüfen, ob dieser Vorgang als unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern ist. Dies hat Auswirkungen auf die Höhe des Steuersatzes.
Im Ausgangsverfahren ging es um einen in Portugal ansässigen Verlag, der Zeitschriftenabos ohne Mindestbezugsdauer vertreibt. Im Rahmen von Werbekampagnen bietet er neuen Abonnenten ein Geschenk (Abo-Prämie) an. Die Abo-Prämie ist ein Tablet oder ein Smartphone mit einem Stückwert von unter 50 EUR. Nach Zahlung der ersten Abo-Monatsrate erhält der neue Abonnent die Abo-Prämie zusammen mit seiner Zeitschrift. Das Abo kann bereits nach einem Monat wieder gekündigt werden, wobei der Kunde die Prämie behalten darf. Der Verlag behandelte die Abo-Prämie als Nebenleistung zur Hauptleistung der Zeitschriftenlieferung und unterwarf diese dem ermäßigten Steuersatz. Die Finanzverwaltung vertrat dagegen die Auffassung, dass die Abo-Prämie als unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern sei, und zog den Regelsteuersatz heran.
Der Europäische Gerichtshof entschied zugunsten des Verlags: Die Abo-Prämie ist eine unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung der Zeitschriftenlieferung. Die Gewährung der Abo-Prämie diene nur dem Zweck, die Zahl der Abonnenten zu erhöhen und damit die vom Verlag erzielten Gewinne zu steigern. Unschädlich sei, dass die Kunden die Prämie behalten dürften, auch wenn sie das Abo direkt nach Zahlung der ersten Monatsrate wieder kündigten. Der Verlag habe dies in seiner Kalkulation bereits berücksichtigt. Der Abo-Prämie komme also kein eigenständiger Zweck zu, sondern sie ermögliche das digitale Lesen der Zeitschriften, mithin die optimale Nutzung der Hauptleistung. Ein weiteres Indiz für diese Wertung sei der geringe Preis der Abo-Prämie im Verhältnis zum Abo.
Hinweis: Die Einordnung der Prämie als Nebenleistung führt dazu, dass sie steuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilt und somit auch vom ermäßigten Steuersatz der Zeitschriftenlieferung profitiert. Das Entgelt muss daher nicht aufgeteilt werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer
(aus: Ausgabe 02/2024)

Duales Studium: Ausbildungsaufwand kann als Werbungskosten abgerechnet werden

Immer mehr Abiturienten entscheiden sich für ein duales Studium: Während im Jahr 2014 noch 95.000 junge Leute dual studierten, stieg die Zahl im Jahr 2022 auf 120.500 an. Neben der Vorbereitung auf das eigentliche Arbeitsleben und der Integration in ein Unternehmen mit Aussicht auf einen Arbeitsplatz ist die feste Vergütung während des Studiums ein großer Vorteil.
Auch steuerlich bieten sich dualen Studenten weitreichende Vorteile: Da das duale Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses mit einem Betrieb erfolgt, können dual Studierende genau wie alle anderen Arbeitnehmer sämtliche beruflich bedingte Ausgaben unbegrenzt als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen. Zu den Werbungskosten zählen alle Aufwendungen, die für das duale Studium anfallen und nachgewiesen werden können; daher sollten sämtliche Belege aufgehoben werden. Die Tatsache, dass es sich um eine Erstausbildung handelt, ist hier kein Hindernis.
Zu den typischen Werbungskosten zählen Arbeitsmittel. Werden für das Studium ein leistungsfähiger PC, Laptop oder Tablet, Drucker, Software, Taschenrechner, Internetanschluss, Bücherregal oder Schreibtisch benötigt, lassen sich diese Ausgaben absetzen. Auch Büromaterial, Druckerpapier, Fachliteratur, spezielle Berufsbekleidung oder Werkzeuge für den praktischen Teil im Betrieb werden anerkannt.
Hinweis: Abziehbar sind aber nur selbstgetragene Ausgaben und nicht diejenigen, die vom Arbeitgeber übernommen wurden.
Steuerlich abgerechnet werden können ferner die Bewerbungskosten im Vorfeld des Studiums sowie Kopiergeld und Druck- und Bindekosten für die Abschlussarbeit. Für Umzüge aufgrund des Studiums kann eine Umzugskostenpauschale in Höhe von 177 EUR geltend gemacht werden, sofern der einzige Hausstand vorher im Elternhaus lag.
Duale Studenten können für die Fahrten von der Wohnung zum Betrieb zudem die Entfernungspauschale oder die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel als Werbungskosten abziehen. Die Fahrten zur Hochschule zählen indes als Auswärtstätigkeit, so dass Reisekosten und - bei entsprechender Aufenthaltsdauer - die Verpflegungspauschalen angesetzt werden dürfen. Liegen Studienort und Ausbildungsbetrieb so weit auseinander, dass für die Hochschulsemester eine Zweitwohnung notwendig ist, können auch Übernachtungskosten (für die ersten drei Monate) steuerlich abgezogen werden; nach einer Unterbrechung von vier Wochen beginnt die Dreimonatsfrist sogar erneut. Dies gilt auch für betriebliche Lehrgänge außerhalb des Betriebs.
Hinweis: Andere Studierende im Bachelorstudiengang sowie außerbetriebliche Auszubildende können die Kosten ihrer ersten Berufsausbildung nur als Sonderausgaben abziehen. Dies bringt in der Praxis jedoch regelmäßig keinen Cent an Steuerersparnis ein, da keine oder niedrige Einkünfte erzielt werden (kein Verrechnungspotential für Kosten). Bei Sonderausgaben ist kein Verlustvortrag möglich, die angefallenen Kosten können ausschließlich mit den Einkünften im selben Jahr verrechnet werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 02/2024)

Istbesteuerung: Wann gilt ein überwiesenes Entgelt als vereinnahmt?

Unternehmer unterliegen umsatzsteuerlich im Regelfall der sogenannten Sollbesteuerung, so dass die Umsatzsteuer auf ihre Umsätze bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem sie ihre Leistungen ausführen. Unerheblich ist bei dieser Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, ob der Unternehmer das Entgelt von seinem Kunden bereits erhalten hat. Er muss die Umsatzsteuer also vorfinanzieren, wenn der Geldeingang nicht zeitgleich mit der Leistungserbringung erfolgt, dies strapaziert seine Liquidität.
Um diesem Problem aus dem Weg zu gehen, kann das Finanzamt einem Unternehmer auf Antrag gestatten, die Umsatzsteuer nach tatsächlich vereinnahmten Entgelten zu berechnen (sogenannte Istbesteuerung). In diesem Fall entsteht die Umsatzsteuer erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Unternehmer die Entgelte vereinnahmt hat. Wann genau dieser Zeitpunkt im Falle einer Überweisung anzunehmen ist, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) näher untersucht.
Im zugrunde liegenden Fall stritt ein Unternehmer (Istversteuerer) mit seinem Finanzamt um die Frage, ob ein vereinnahmtes Entgelt 2019 oder 2020 zu versteuern war. Der strittige Umsatz war von einem Kunden per Überweisung gezahlt worden. Während die Wertstellung (Valutierung) rückwirkend zum 31.12.2019 erfolgt war, war der Betrag erst am 02.01.2020 auf dem Girokonto des Unternehmers gebucht worden. Das Finanzamt ging von einer Vereinnahmung im Jahr 2019 aus und berücksichtigte den Umsatz somit im Umsatzsteuerbescheid dieses Jahres.
Der Unternehmer klagte dagegen nun mit Erfolg. Der BFH entschied, dass ein Entgelt auch dann erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers als vereinnahmt gilt, wenn die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wurde. Die Bundesrichter erklärten, dass eine Vereinnahmung im Sinne der Istbesteuerung erfordert, dass der Unternehmer über die Gegenleistung für seine Leistung wirtschaftlich verfügen kann; dies ist erst bei Gutschrift auf seinem Girokonto der Fall. Die Wertstellung (Valutierung) hingegen gibt nur den Zeitpunkt an, zu dem der gebuchte Betrag zinswirksam wird - eine wirtschaftliche Verfügbarkeit geht damit noch nicht einher.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer
(aus: Ausgabe 02/2024)

Bezug von Elterngeld: Arbeitnehmer-Pauschbetrag darf nicht zusätzlich abgezogen werden

Das Elterngeld beträgt zwischen 65 % und 100 % des früheren Nettomonatseinkommens und ist auf maximal 1.800 EUR pro Monat gedeckelt. Elterngeldbezieher sollten wissen, dass die Zahlungen zwar sozialabgaben- und steuerfrei sind, jedoch die Einkommensteuer erhöhen, die auf das übrige steuerpflichtige Einkommen anfällt. Dieser sogenannte Progressionsvorbehalt funktioniert in der Weise, dass das Elterngeld dem übrigen Einkommen lediglich zur Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes zugerechnet wird und der sich so ergebende Satz dann auf das Einkommen ohne Elterngeld angewandt wird. Da der deutsche Einkommensteuersatz mit steigendem Einkommen progressiv ansteigt, löst das Elterngeld also auch eine höhere Besteuerung der übrigen Einkünfte aus.
Beispiel: Ein zusammenveranlagtes Ehepaar mit einem zu versteuernden Einkommen von 45.000 EUR bezieht im Jahr 2023 Elterngeld von 5.000 EUR. Ohne das Elterngeld würde die Einkommensteuer 5.212 EUR betragen, durch den Progressionsvorbehalt ergibt sich aber eine Steuer von 5.904 EUR. Somit führt das Elterngeld zu einer Mehrbelastung von 692 EUR.
Im Einkommensteuergesetz gibt es eine Regelung, wonach der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (derzeit 1.230 EUR) im Rahmen der Progressionsberechnung vom Elterngeld abgezogen werden darf, soweit er nicht bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum Abzug gekommen ist.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2014 muss dieser Abzug bei der Progressionsberechnung aber unterbleiben, wenn der Elterngeldempfänger bei seinen steuerpflichtigen Lohneinkünften bereits Werbungskosten über dem Pauschbetrag abgerechnet hat. Der klagende Vater im Urteilsfall hatte die Auffassung vertreten, dass der Pauschbetrag nicht bei seinen steuerpflichtigen Lohneinkünften verbraucht worden sei, da er schließlich Werbungskosten über dem Pauschbetrag abgerechnet habe. Er war der Ansicht, dass der Pauschbetrag nun bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts abzuziehen sei. Der BFH entschied jedoch, dass das Elterngeld ohne Kürzung durch den Pauschbetrag in die Progressionsberechnung einfließen musste.
Hinweis: Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Eltern, die zu dieser Thematik noch ein (ruhendes) Einspruchsverfahren beim Finanzamt führen, müssen also damit rechnen, dass die Behörde den Einspruch als unbegründet zurückweist.
Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten
(aus: Ausgabe 02/2024)

Berufliche Neuorientierung: Wann Kosten für Umschulungen abgesetzt werden können

Im Leben läuft nicht immer alles geradeaus - auch im Berufsleben ist häufig mal ein Richtungswechsel angesagt. Wer sich beruflich komplett neu orientiert und eine Umschulung absolviert, möchte die dabei entstehenden Kosten gerne steuerlich absetzen. Für den Werbungskostenabzug müssen zwei wichtige Bedingungen erfüllt sein:
Abgeschlossene Erstausbildung: Die Kosten für eine Umschulung lassen sich nur als Werbungskosten absetzen, wenn zuvor eine Ausbildung abgeschlossen wurde, also eine Lehre oder ein Studium. Eine Erstausbildung liegt nach dem Einkommensteuergesetz vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wurde.
Berufliche Veranlassung der Fort- oder Weiterbildung: Umschulungen zählen im Steuerrecht als Fort- und Weiterbildung. Dieser Bereich umfasst auch Bildungsmaßnahmen wie Abendkurse, Schulungen oder Fernstudiengänge. Wichtig ist, dass die Bildungsmaßnahme die eigene berufliche Qualifikation fördert, entweder innerhalb des aktuell ausgeübten Berufs (Fortbildung) oder darüber hinaus (Weiterbildung). Private Umschulungsmaßnahmen (z.B. zur Selbstfindung) sind nicht abzugsfähig. Eine anzuerkennende Weiterbildung kann auch eine Umschulung zu einem neuen Beruf sein, zum Beispiel vom Gastronomiefachmann zum Altenpfleger.
Sind die oben genannten Kriterien erfüllt, können insbesondere folgende Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden:
• Kurs- und Prüfungsgebühren
• Reisekosten für Hin- und Rückfahrt zum Fortbildungsort oder zu einer Lern- und Arbeitsgemeinschaft. Wer eine Vollzeit-Weiterbildung absolviert, kann bei Fahrten zur Bildungseinrichtung lediglich die einfache Fahrt absetzen. Wer seine Fahrtkosten zur Lerngemeinschaft geltend macht, sollte dies genau dokumentieren (Datum, Uhrzeit, Teilnehmer). Außerdem sollten alle Teilnehmer eine Teilnahmeliste unterschreiben.
• Übernachtungskosten (z.B. für Hotelübernachtungen)
• Verpflegungskosten für Essen und Trinken außer Haus
• Arbeitsmittel wie Fachbücher oder Schreibmaterial
• Kosten für den heimischen Arbeitsplatz, wenn die Fort- oder Weiterbildung zu Hause vor- oder nachbereitet werden muss; hierfür kann die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 02/2024)

Hot Chocolate: Welcher Steuersatz ist anzuwenden?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, welcher Steuersatz in Gastronomielokalen für Umsätze aus dem Verkauf von Schokoladenmilchgetränken anzuwenden ist. Im Urteilsfall ging es um eine Kaffeehauskette in Polen, die ein Getränk mit der Bezeichnung "Classic Hot Chocolate" vertreibt. Hierbei handelt es sich um eine heiße Schokolade, die auf der Basis von Milch und Schokoladensoße zubereitet wird. Die polnische Unternehmerin beantragte bei der zuständigen Steuerbehörde eine verbindliche Auskunft über den auf dieses Getränk anwendbaren Umsatzsteuersatz.
Die Behörde teilte mit, dass sowohl der Verkauf des Getränks zum Mitnehmen als auch sein Verkauf an Ort und Stelle als eine Lieferung von Gegenständen anzusehen seien, die mit Nebendienstleistungen einhergingen (Zubereitung und Abgabe des Getränks an Kunden zum sofortigen Verzehr). Eine solche Lieferung unterliege dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 8 %. Ferner sei dieses Getränk nicht mit im Einzelhandel verkauften Milchgetränken (Fertiggetränken) austauschbar, die einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 5 % unterlägen.
Der EuGH weist zunächst darauf hin, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität es nicht zulässt, gleichartige Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln. Das vorlegende Gericht müsse prüfen, ob die fraglichen Milchgetränke ähnliche Eigenschaften hätten, ob sie beim Verbraucher denselben Bedürfnissen dienten und ob die Unterschiede zwischen diesen Milchgetränken Einfluss auf die Kaufentscheidung des Durchschnittsverbrauchers hätten. Sofern bereits das letzte Kriterium erfüllt sei, sei davon auszugehen, dass die Getränke nicht gleichartig seien und es somit nicht gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoße, auf sie unterschiedlich ermäßigte Mehrwertsteuersätze anzuwenden.
Bei den im Einzelhandel vertriebenen Milchgetränken habe der Verbraucher keinen Einfluss auf deren Zusammensetzung. Die heiße Schokolade der Kaffeehauskette werde dagegen eigens auf Bestellung des Kunden zubereitet und warm abgegeben. Hier könne der Verbraucher durch die Bestellung zusätzlicher Zutaten die Zusammensetzung des Getränks verändern. Dieser Unterschied scheine einen bestimmenden Einfluss auf die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu haben.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer
(aus: Ausgabe 02/2024)

Markt- und Imbissstände: Mieten für Standplätze müssen gewerbesteuerlich hinzugerechnet werden

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der steuerliche Gewinn des Gewerbetriebs zunächst um verschiedene gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht und gewerbesteuerliche Kürzungen vermindert werden, so dass sich der Gewerbeertrag ergibt - die maßgebliche Rechengröße für die weitere Gewerbesteuerermittlung. Hinzuzurechnen sind beispielsweise ein Teil der Miet- und Pachtzinsen, die ein Gewerbetreibender für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern (z.B. Gebäuden) des Anlagevermögens zahlt, die im Eigentum eines anderen stehen.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen auch Mieten für Standflächen eines im Reisegewerbe tätigen Imbissbetriebs gewerbesteuerlich hinzugerechnet werden. Geklagt hatte ein Imbissbetrieb, der seine Stände auf Märkten, Festivals und anderen Veranstaltungen aufgebaut hatte. Für die Stände mietete er stets Standplätze an - jeweils für die Dauer von einzelnen Tagen bis hin zu mehreren Wochen. Wasser und Strom wurden vom Vermieter der Flächen zur Verfügung gestellt, die Kosten hierfür allerdings nicht in den Mietverträgen separat ausgewiesen.
Infolge einer Betriebsprüfung rechnete das Finanzamt die langfristigen Standmieten gewerbesteuerlich hinzu, wogegen der Imbissbetreiber bis vor den BFH zog. Die Bundesrichter gaben jedoch grünes Licht für die Hinzurechnung und verwiesen darauf, dass im vorliegenden Fall unstrittig Mietverträge vorlägen, da die Anmietung gegen Entgelt das wesentliche Vertragselement sei. Für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung sei die Frage zentral, ob das Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehören würde, wenn der Imbissbetrieb selbst Eigentümer gewesen wäre. Der BFH bejahte diese Frage und verwies auf eine voraussetzungslose Fiktion der Eigentümerstellung. Nach Gerichtsmeinung ist unerheblich, ob es vergleichbare Eigentümerbetriebe gibt, ob eine Wahlmöglichkeit zwischen Anmietung und Erwerb der Flächen besteht oder die Standflächen überhaupt erworben werden könnten.
Auch die kurzfristige Anmietung der Flächen lässt eine Zuordnung zum fiktiven Anlagevermögen des Imbissbetriebs zu, denn ohne sie wäre es nicht möglich, unmittelbaren Kundenkontakt aufzubauen und dem Geschäftsbetrieb nachzugehen. Die Nebenkosten waren aber von einer Hinzurechnung auszunehmen und im Schätzungswege aus der Gesamtmiete herauszurechnen.
Hinweis: Da nur die reinen Mieten gewerbesteuerlich hinzuzurechnen sind, sollte in der Praxis ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden, dass Standplatzmieten und Nebenkosten (Wasser und Strom) bereits bei der Anmietung getrennt im Mietvertrag ausgewiesen werden. So vermeidet der Reisegewerbebetrieb spätere Diskussionen mit dem Finanzamt über die schätzweise Aufteilung der einheitlich gezahlten Miete.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer
(aus: Ausgabe 02/2024)

Blockheizkraftwerk: Wärmelieferung aus einer Biogasanlage als unentgeltliche Zuwendung

Liefert ein Unternehmer mit einer von ihm hergestellten Biogasanlage vorsteuerabzugsberechtigt Strom gegen Entgelt, während er die mit der Anlage erzeugte Wärme unentgeltlich auf andere Personen überträgt, ist die Wärmelieferung als eine Zuwendung im umsatzsteuerlichen Sinne einzustufen. Das hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) entschieden.
Die Klägerin, eine GmbH, errichtete und betreibt seit dem Jahr 2012 eine Biogasanlage mit angeschlossenem Blockheizkraftwerk (BHKW). In der Anlage wird durch Vergärung von Biomasse aus der eigenen Agrargesellschaft Biogas erzeugt, das anschließend im BHKW in elektrische Energie und Wärme umgewandelt wird. Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerpflichtige Behandlung der Nutzung von Abwärme aus dem Betrieb des BHKW für das unentgeltliche Trocknen von Holzhackschnitzeln für einen Dritten.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2012 bis 2015 vertrat der Prüfer die Auffassung, die unentgeltliche Wärmeabgabe für die Trocknung unterliege der Umsatzsteuer. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren klagte die GmbH.
Das FG stellte klar, dass es sich bei der Wärmelieferung um eine Zuwendung handelt, wenn ein Unternehmer mit einer von ihm hergestellten Biogasanlage vorsteuerabzugsberechtigt Strom gegen Entgelt liefert, während er die mit der Anlage erzeugte Wärme unentgeltlich auf andere Personen überträgt. Einer Lieferung gegen Entgelt wird jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert für Zwecke des Unternehmens, gleichgestellt. Auf eine Entnahme für Zwecke außerhalb des Unternehmens kommt es hierfür nicht an.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Wenn der Unternehmer die Abwärme der Biogasanlage nutzt, um in eigenen Trocknungscontainern Holzhackschnitzel eines Dritten unentgeltlich zu trocknen, liegt jedoch weder eine Zuwendung noch dem Grunde nach eine sonstige Leistung vor.
Die Gewährung unentgeltlicher sonstiger Leistungen aus unternehmerischen Gründen ist nicht steuerbar, so die Richter. Den unternehmerischen Grund sahen sie darin, dass die Betreiberin der Biogasanlage durch die unentgeltliche Trocknung fremder Holzhackschnitzel einen höheren KWK-Bonus erlangen konnte.
Hinweis: Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer
(aus: Ausgabe 02/2024)

Umsatzsteuerjahreserklärung: BMF veröffentlicht Vordruckmuster für das Kalenderjahr 2024

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung 2024 und die dazugehörigen Anlagen bekanntgegeben. Es wurden folgende Vordruckmuster veröffentlicht:
• USt 2 A: Umsatzsteuererklärung 2024
• Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2024
• Anlage FV zur Umsatzsteuererklärung 2024
• USt 2 E: Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2024
• USt 6 E: Anleitung zur Anlage UN 2024
Die Finanzverwaltung gibt zudem Hinweise zur Besteuerung nach Durchschnittssätzen und erläutert, dass die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssätze für Land- und Forstwirte um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge zu vermindern sind. Der so berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden. Das Ergebnis ist als Steuerbetrag in der Zeile 33 des Vordruckmusters USt 2 A einzutragen.
Die weiteren Änderungen in den Vordruckmustern gegenüber dem Vorjahr beschränken sich im Wesentlichen auf zeitliche, redaktionelle und drucktechnische Anpassungen. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein. Daher sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster zu erstellen.
Darüber hinaus weist das BMF darauf hin, dass die Umsatzsteuererklärung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist.
Hinweis: Informationen zur Authentifizierung finden sich im Internet unter www.elster.de.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer
(aus: Ausgabe 02/2024)

Umsatzsteuer-Voranmeldung: Neue Vordrucke für 2024

Das Bundesfinanzministerium hat am 01.11.2023 die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Jahr 2024 veröffentlicht. Für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2024 sind folgende Vordruckmuster vorgesehen:
• USt 1 A: Umsatzsteuer-Voranmeldung 2024
• USt 1 H: Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2024
• USt 1 E: Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2024
• USt 5 E: Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung 2024
Die Finanzverwaltung gibt zudem Hinweise zur Besteuerung nach Durchschnittssätzen und erläutert, dass die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssätze für Land- und Forstwirte um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge zu vermindern sind. Der so berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden. Das Ergebnis ist als Steuerbetrag in der Zeile 17 des Vordruckmusters USt 1 A einzutragen.
Die übrigen Änderungen in den Vordruckmustern gegenüber dem Vorjahr dienen lediglich der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller bzw. drucktechnischer Art. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein. Daher sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster zu erstellen.
Hinweis: Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2024 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2024 sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer
(aus: Ausgabe 02/2024)

Vererbung: Wie zur Befreiung von Betriebsvermögen die Anzahl der Beschäftigten ermittelt wird

Grundsätzlich verhält es sich so: Sie erben etwas und zahlen dafür Erbschaftsteuer. Allerdings gibt es auch Steuerbefreiungen, wenn man bestimmte Voraussetzungen erfüllt, wie etwa die Steuerfreiheit des Familienheims. Aber auch beim Betriebsvermögen gibt es Befreiungen. Sie sollen bewirken, dass ein Unternehmen weiterhin bestehen bleibt und nicht aufgrund von Erbschaftsteuerzahlungen insolvent wird. Eine der Voraussetzungen hierfür ist die Lohnsummenregelung, wonach die Zahl der Arbeitnehmer und die Lohnsumme während der Behaltensfrist bestimmte Grenzen nicht unterschreiten dürfen. Das Finanzgericht Münster (FG) musste nun darüber entscheiden, wie die Anzahl der Beschäftigten zu ermitteln ist.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Alleingesellschafter A im Jahr 2017 verstarb. Laut Lohnsteuer-Anmeldung für den März 2017 waren elf Arbeitnehmer (inklusive Aushilfen und Teilzeitkräften) bei ihr beschäftigt. Die Klägerin hielt auch 51 % der Anteile an der I-GmbH, die laut gesonderter Feststellung des Finanzamts zwei Personen beschäftigte. Aufgrund einer Aufforderung der Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle des Finanzamts wurde ein Bescheid erlassen. Hiernach hatte die Klägerin zwölf Beschäftigte. Dabei wurden neben den elf eigenen Arbeitnehmern noch 51 % der Arbeitnehmer der I-GmbH (also ein Arbeitnehmer) berücksichtigt. Die Klägerin gab jedoch an, dass sie de facto nur 3,15 Arbeitnehmer habe, da die Beschäftigten nach Arbeitszeitanteilen und nicht nach Köpfen zu berücksichtigen seien.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Anzahl der Beschäftigten sei anhand der Anzahl der auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten, gezählt nach Köpfen, zu bestimmen. Dafür spreche bereits der Wortlaut des Gesetzes, in dem der Begriff "Anzahl der Beschäftigten" ohne weitere Differenzierungen oder Einschränkungen verwendet werde.
Nur bei nachgeordneten Gesellschaften sei eine anteilige Berücksichtigung von Beschäftigten vorgesehen. Die Anzahl der so ermittelten Personen sei im Besprechungsfall auch nicht um den zwischenzeitlich verstorbenen Geschäftsführer zu kürzen. Als Geschäftsführer sei er einzubeziehen, da auf die "auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten" abgestellt werde. Ebenso wenig sei die Anzahl der Beschäftigten um geringfügig oder nebenher anderweitig beschäftigte Arbeitnehmer zu reduzieren.
Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer
(aus: Ausgabe 02/2024)

Verspäteter Einspruch: Rechtsbehelfsbelehrung muss nicht auf Einspruchsweg per E-Mail hinweisen

Wenn Sie einen Einspruch gegen einen Verwaltungsakt (z.B. Steuer- oder Kindergeldbescheid) einlegen wollen, haben Sie hierfür im Regelfall einen Monat Zeit. Die Einspruchsfrist verlängert sich jedoch auf ein Jahr, wenn die erlassende Behörde eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung im anzufechtenden Verwaltungsakt abgedruckt hat. Wer seinen Einspruch erst nach Ablauf der Monatsfrist eingereicht hat, macht in der Praxis daher mitunter die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung geltend, um seinem Rechtsbegehren noch unter Geltung der einjährigen Einspruchsfrist zum Erfolg zu verhelfen.
Dies machte auch eine Mutter, die von der Familienkasse 2021 zur Rückzahlung von Kindergeld in Höhe von 9.109 EUR aufgefordert worden war. Der Rückforderungsbescheid enthielt in der Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis, dass der Einspruch auch elektronisch übermittelt werden kann. Da die Mutter ihren Einspruch erst nach Ablauf der Monatsfrist einlegte, wollte sie sich mit Hinweis auf eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung unter die einjährige Einspruchsfrist retten. Sie argumentierte, dass in der Belehrung nicht ausdrücklich gestanden hätte, dass der Einspruch auch mittels einer einfachen E-Mail eingelegt werden dürfe.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jedoch, dass die Rechtsbehelfsfrist vollständig und richtig war, so dass die einmonatige Einspruchsfrist galt und der Einspruch der Mutter damit verfristet war. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung erst unrichtig, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich ist, dass hierdurch die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint.
Im vorliegenden Fall genügte der Hinweis, dass der Einspruch auch elektronisch übermittelt werden kann. Hieraus musste der Empfänger nach Gerichtsmeinung nicht ableiten, dass die Familienkasse einen Einspruch nur mit qualifizierter elektronischer Signatur akzeptiert. Ein klarstellender Hinweis, dass ein Einspruch auch per einfacher E-Mail eingelegt werden kann, war nach Auffassung des BFH nicht notwendig. Hätte die Familienkasse jeden elektronischen Einspruchsweg (z.B. auch per Telefax, E-Mail-to-Fax, DE-Mail) einzeln aufgeführt, hätte dies eher für Verwirrung gesorgt und die Rechtsbehelfsbelehrung inhaltlich überfrachtet.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten
(aus: Ausgabe 02/2024)

Recht auf Akteneinsicht: Finanzgericht muss Papierakten nicht als Daten-CD bereitstellen

In einem finanzgerichtlichen Prozess haben Prozessbeteiligte das Recht, die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten (z.B. die Akten des Finanzamts) einzusehen. Werden die Prozessakten bei Gericht elektronisch geführt, wird die Akteneinsicht nach den Vorgaben der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Bereitstellung des Akteninhalts zum elektronischen Abruf gewährt. Sofern die Akten noch in Papierform geführt werden, muss die Akteneinsicht in den Diensträumen (z.B. einer Behörde) erfolgen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass ein Finanzgericht (FG) nicht verpflichtet ist, in Papierform vorliegende Akten zu digitalisieren und auf einer Daten-CD bereitzustellen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Kläger beim FG Münster beantragt, ihm die vorliegenden Papierakten des beklagten Finanzamts als Daten-CD zur Verfügung zu stellen. Das FG lehnte ab und bot nur einen Termin auf (Papier-)Akteneinsicht in den Diensträumen an. Der BFH bestätigte diese Vorgehensweise und verwies darauf, dass der Anspruch auf Akteneinsicht keinen zusätzlichen Anspruch auf Digitalisierung und Bereitstellung einer Daten-CD auslöse.
Nach der FGO kann ein Gericht zwar auf besonders zu begründenden Antrag hin auch einen Datenträger mit dem Akteninhalt übermitteln, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Diese Regelung ist aber eine Ermessensentscheidung des Gerichts und betrifft nur elektronisch geführte Prozessakten. Für Papierakten wie im vorliegenden Fall sieht die FGO die Übermittlung einer Daten-CD aber nicht vor.
Hinweis: Der BFH ließ offen, ob im Einzelfall nicht doch eine Daten-CD bereitgestellt werden könnte, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse daran nachweisen würde. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger lediglich erklärt, dass er sich ohne Daten-CD nicht gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung wehren könne. Der BFH sah darin kein berechtigtes Interesse, denn es war nicht ersichtlich, warum ihm nur elektronische Daten hierbei helfen konnten, nicht aber Papierakten.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten
(aus: Ausgabe 02/2024)

Rundfunkgebühr: Mehrwertsteuer auf ORF-Gebühr zulässig?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass das Erheben einer Mehrwertsteuer auf die Rundfunkgebühr in Österreich nicht gegen das EU-Recht verstößt.
Im Ausgangsverfahren beantragte eine Rundfunkteilnehmerin bei der Gebühren Info Service GmbH (GIS) die Rückerstattung der ihrer Meinung nach unrechtmäßig erhobenen Mehrwertsteuer auf das Programmentgelt. Sie argumentierte, dass die Dienstleistungen des Österreichischen Rundfunks (ORF) nach EU-Recht nicht der Mehrwertsteuer unterlägen. Die GIS lehnte diese Forderung ab. Nachdem auch das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hatte, legte die Teilnehmerin Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Dieser verwies den Fall zur Klärung an den EuGH.
Der EuGH stellte klar, dass die Erhebung einer Mehrwertsteuer auf die Rundfunkgebühr in Österreich im Einklang mit dem EU-Recht steht. Die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) stehe dem nicht entgegen, dass Österreich eine Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks der Mehrwertsteuer unterwerfe, die durch eine gesetzliche Zwangsgebühr finanziert werde, so die EU-Richter. Das Urteil bestätigt, dass die Besteuerungspraxis in Österreich mit den europäischen Vorschriften vereinbar ist.
Hinweis: In einem Fall aus Tschechien urteilte der EuGH 2016 anders. Danach stellt die tschechische Rundfunkgebühr kein Entgelt für eine steuerbare Dienstleistung im Sinne der MwStSystRL dar, weil es an einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch fehlt. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr ergibt sich nach tschechischem Recht allein aus dem Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts. Nach österreichischer Rechtslage wird im Gegensatz dazu ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis fingiert.

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zum Thema: Umsatzsteuer
(aus: Ausgabe 02/2024)

Plattformen-Steuertransparenzgesetz: Ministerium gibt Datensatz und Schnittstelle bekannt

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 15.11.2023 den amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die amtlich bestimmte Schnittstelle für Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) bekanntgegeben.
Plattformbetreiber müssen Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen abgeben. Mit aktuellem Schreiben gibt das BMF den amtlich vorgeschriebenen Datensatz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PStTG bekannt.
Es erläutert die Datenübermittlung über die DIP-Schnittstelle für Massendatenmelder. DIP (Digitaler Posteingang) ist die neue Massendatenschnittstelle für die Plattform OZG BZSt (PoSt). Sie ersetzt mittelfristig die bisherige Massendatenschnittstelle ELMA. Die Anlage zum BMF-Schreiben enthält die Datensatzbeschreibung für den Aufbau der zu meldenden Daten.
Das Datenschema ist für Daten zu verwenden, die nach dem Meldestandard für den erstmaligen Meldezeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 erhoben wurden und im Wege der Datenfernübertragung an das BZSt grundsätzlich bis zum 31.01.2024 zu übermitteln sind.
Der aktuell amtlich vorgeschriebene Datensatz sowie zukünftig geänderte Versionen stehen auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.bund.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit. Dort findet man im Kommunikationshandbuch "Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber DAC7/DPI" auch nähere Informationen zur Datenübermittlung.
Hinweis: Plattformbetreiber wie Ebay, Vinted, Amazon, Airbnb, Handwerkerplattformen etc. müssen ab 30 Verkäufen pro Jahr oder 2.000 EUR Vergütung verpflichtend dem Fiskus alle Verkäufe und Dienstleistungen digital melden. Betroffene Plattformbetreiber sollten genau prüfen, ob sie einer Meldepflicht unterliegen und welche Informationen genau zu melden sind.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer
(aus: Ausgabe 02/2024)

Säumniszuschläge: Zinssatz von 12 % pro Jahr ist weiterhin rechtens

Steuerzahler müssen Säumniszuschläge an ihr Finanzamt zahlen, wenn sie ihre fälligen Steuern nicht rechtzeitig zahlen. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis berechnet das Finanzamt einen Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags, so dass über ein Jahr gesehen ein stolzer Zuschlag von 12 % des Rückstands auflaufen kann.
Nachdem der Steuergesetzgeber den Zinssatz in einem anderen Bereich - und zwar für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen - auf Druck des Bundesverfassungsgerichts ab 2019 von 6 % auf 1,8 % pro Jahr abgesenkt hatte, da die Zinshöhe von 6 % pro Jahr nicht mehr mit dem niedrigen Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt vereinbar war, stellte sich die Frage, ob auch der Zinssatz von Säumniszuschlägen heruntergeschraubt werden muss. Daraufhin entschied der Bundesfinanzhof (BFH) 2022 aber, dass keine verfassungsmäßigen Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge bestehen.
Der BFH erklärte damals, dass sich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen nicht auf Säumniszuschläge übertragen ließen. Während die Zinsen einen Ausgleich für die Kapitalnutzung darstellen, sollen Säumniszuschläge in erster Linie ein Druckmittel sein, um fällige Steuerzahlungen durchzusetzen. Der Steuerzahler soll durch den Zuschlag zur zeitnahen Zahlung angehalten werden.
Daneben soll der Zuschlag auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern sein und den Verwaltungsaufwand ausgleichen, den die Finanzbehörden durch die verspäteten Zahlungen haben. Es ist damit nur ein Nebenzweck des Säumniszuschlags, Liquiditätsvorteile beim Steuerzahler abzuschöpfen. Der BFH erklärte weiter, dass die Höhe der Säumniszuschläge auch in einer Niedrigzinsphase nicht anzupassen sei. Die Entscheidungsfälle betrafen Säumniszuschläge, die für Zeiträume bis zum 31.12.2018 entstanden waren.
Der V. Senat des BFH hat nun in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung erklärt, dass an dieser Rechtsprechung auch für Säumniszuschläge festzuhalten sei, die für Zeiträume nach dem 31.12.2018 entstünden.
Hinweis: Die Höhe von 12 % pro Jahr basiert auf der Überlegung, dass Steuerzahler sich durch das Hinausschieben einer fälligen Steuerzahlung selbst kein zinsgünstiges Darlehen einräumen sollen. Die Zuschläge sollen höher sein als ein Kredit auf dem Geldmarkt. Es muss somit ein Vergleich mit den Zinssätzen für Kontoüberziehungen gezogen werden.

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zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 02/2024)

Operative Fettabsaugung: Kosten sind auch ohne amtsärztliches Attest absetzbar

Kosten für übliche Heilbehandlungen werden vom Finanzamt in der Regel ohne besonderen Nachweis als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Strenger sind die Nachweishürden aber bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden - diese sind nur absetzbar, wenn der Steuerbürger ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorlegen kann, wonach die Behandlung zwangsläufig war; dieser Nachweis muss zudem vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein.
Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) war eine Fettabsaugung (Liposuktion) infolge einer Erkrankung des Fettgewebes (Lipödem) als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode einzustufen, so dass die hohen Nachweishürden galten. Der BFH hat diese strenge Einordnung mittlerweile jedoch revidiert und entschieden, dass die Kosten für die Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems ab dem Jahr 2016 ohne vorherige Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung abgesetzt werden dürfen.
Hinweis: Grund für diesen Richtungswechsel war, dass über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Liposuktion bei einem Lipödem unter Medizinern seit 2016 kein nennenswerter Streit mehr besteht.
In einem neuen Fall hat der BFH nun seine gelockerte Rechtsansicht bestätigt und einer Frau aus Thüringen den Kostenabzug für eine Fettabsaugung an den Armen eröffnet. Die Frau hatte vor der Operation kein amtsärztliches Gutachten eingeholt, sondern erst danach. Der BFH sah die medizinische Notwendigkeit jedoch als hinreichend nachgewiesen an.
Hinweis: Die Kosten für eine Liposuktion sind also ohne besonderen Nachweis abziehbar, da steuerlich eine übliche Heilbehandlung vorliegt. Wichtig ist aber, dass die Behandlung nicht aus rein kosmetischen Gründen erfolgt ist, sondern zur Behandlung eines Lipödems.

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zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 02/2024)

Apotheken: Maskenpauschale ist steuerbar

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat mit zwei Urteilen über die Steuerbarkeit der sogenannten Schutzmaskenpauschale nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung entschieden. Apotheken haben mit der Abgabe von Schutzmasken an besonders vulnerable Personengruppen umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht und dafür eine Schutzmaskenpauschale als Gegenleistung erhalten, so das FG. Strittig war das Vorliegen eines für die Umsatzbesteuerung erforderlichen Leistungsaustauschs.
Die klagenden Apotheker vertraten die Auffassung, dass sie die Schutzmaskenpauschale unabhängig von der tatsächlichen Abgabe von Schutzmasken erhalten hätten. Sie hätten die Zahlung in der sogenannten Phase 1 (vom 15.12.2020 bis 06.01.2021) auch ohne die Abgabe von Schutzmasken erhalten. Somit sei ein Leistungsaustausch zu verneinen.
Das sah das FG anders. Die Apotheken seien durch die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung in die Erfüllung des Anspruchs der besonders vulnerablen Personengruppen auf Schutzmasken gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung eingeschaltet worden. Die Krankenkassen stellten den gesetzlich Versicherten Leistungen zur Verhütung von Krankheiten zur Verfügung (Sachleistungsprinzip). Dieses Sachleistungsprinzip sei auch für den auf nicht gesetzlich Versicherte ausgedehnten Anspruch übertragbar.
Die Apotheken hätten in der Phase 1 somit Lieferungen von Schutzmasken an die gesetzliche Krankenversicherung erbracht, wofür sie die Schutzmaskenpauschale erhalten hätten. Die innere Verknüpfung der Schutzmaskenpauschale mit der Abgabe der Masken bestehe in der den Apotheken obliegenden Verpflichtung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und der damit verbundenen Versorgung besonders vulnerabler Personengruppen mit Schutzmasken nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung zur Bewältigung der Corona-Pandemie.
Hinweis: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

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zum Thema: Umsatzsteuer
(aus: Ausgabe 02/2024)

Elster-Portal: Verklicken beim Datenimport ist kein korrigierbarer Schreibfehler

Will ein Steuerzahler nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist noch gegen einen endgültig ergangenen Steuerbescheid vorgehen, muss er einige verfahrensrechtliche Hürden überwinden, um damit Erfolg zu haben. Eine Bescheidänderung lässt sich dann nur noch in eng umrissenen Fällen erreichen, beispielsweise wenn dem Finanzamt beim Erlass des Bescheids selbst eine sogenannte offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist (Schreib-, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeit).
Eine Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ist zudem noch möglich, wenn einem Steuerzahler selbst bei der Erstellung seiner Steuererklärung ein Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen ist und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat. Diese Korrekturvorschrift ist jedoch nur anwendbar, wenn der Schreib- oder Rechenfehler durchschaubar, eindeutig oder augenfällig war. Dies ist der Fall, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als Schreib- oder Rechenfehler erkennbar ist und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass eine unrichtige Tatsachenwürdigung, ein Rechtsirrtum oder ein Rechtsanwendungsfehler vorliegt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass nach letzterer Vorschrift kein korrigierbarer Schreibfehler vorliegt, wenn der Steuerzahler sich beim Import von steuerlichen Daten in das Elster-Portal verklickt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar seine Einkommensteuererklärung 2018 authentifiziert über das Elster-Portal eingereicht. Bei der Erstellung der Steuererklärung hatte es aber irrtümlich die Daten des Vorjahres (2017) von seiner Festplatte in das Elster-Portal hochgeladen, so dass es die falschen Erklärungswerte übermittelte. Das Finanzamt erkannte nicht, dass es sich um alte Erklärungswerte handelte und veranlagte für 2018 erklärungsgemäß. Nach Ablauf der Einspruchsfrist wollten die Eheleute eine Bescheidänderung aufgrund eines Schreibfehlers durchsetzen.
Der BFH lehnte aber ab und erklärte, dass Schreibfehler insbesondere Rechtschreibfehler und Wortverwechselungen seien, also Fehler, die beim Schreiben entstünden. Der vorliegende Fehler sei allerdings kein Schreibfehler, sondern lediglich ein "Irrtum über die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung". Der Steuerbescheid 2018 konnte somit nicht mehr geändert werden.
Hinweis: Die Eheleute kostete ihr Klickfehler insgesamt 1.291,37 EUR, da die zugrunde gelegten Einkünfte aus 2017 höher waren als im Jahr 2018.

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zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 02/2024)

Steuertermine März 2024

11.03.:
• Umsatzsteuer*
• Lohnsteuer*
• Solidaritätszuschlag*
• Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
• Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
• Solidaritätszuschlag**
• Kirchensteuer ev. und r.kath**
Zahlungsschonfrist: bis zum 14.03.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Februar 2024; ** für das I. Quartal 2024]

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zum Thema: -
(aus: Ausgabe 02/2024)

Während Insolvenzverfahren: Wer muss oder darf die Einkommensteuererklärung unterschreiben?

Eigentlich ist es ja klar: Jeder muss seine Einkommensteuererklärung selbst unterschreiben, da er auch selbst für die Angaben verantwortlich ist. Wer aber muss die Steuererklärung unterschreiben, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde? Reicht es, wenn der Insolvenzverwalter die Einkommensteuererklärung einreicht? Das Finanzgericht Münster musste darüber urteilen, ob eine durch den Insolvenzverwalter unterschriebene Einkommensteuererklärung wirksam ist.
Über das Vermögen des Insolvenzschuldners war wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Am 17.07.2020 reichte der Insolvenzverwalter beim Finanzamt die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 ein. Der Insolvenzschuldner erzielte demnach Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und zahlte auch Sozialabgaben. Der Insolvenzverwalter gab an, dass ihm keine Informationen über weitere Einkünfte vorliegen würden und diese gegebenenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen seien. Die Steuererklärung war allein von ihm unterschrieben.
Das Finanzamt erließ daraufhin am 27.07.2020 einen "Ablehnungsbescheid zur Einkommensteuer 2019". Die nur vom Insolvenzverwalter unterschriebene Einkommensteuererklärung sei nicht wirksam und stehe daher einer Nichtabgabe gleich. Es fehle an der Unterschrift des Insolvenzschuldners.
Die Klage hiergegen war erfolgreich. Allein der Insolvenzverwalter war befugt, die Einkommensteuererklärung einzureichen. Eine Veranlagung war unter anderen Voraussetzungen nicht möglich, da nur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit vorlagen. Die Möglichkeit, dass nichterklärte (insolvenzfreie) Arbeitseinkünfte vorlagen, stand der Wirksamkeit des Antrags nicht entgegen. Es reichte die Unterschrift des Insolvenzverwalters, die des Insolvenzschuldners war nicht notwendig. Dieser hätte auch nach Insolvenzeröffnung keine Einkommensteuererklärung einreichen können, soweit die Insolvenzmasse betroffen gewesen wäre. Und die Forderung auf Erstattung von überzahlter Lohnsteuer fällt in vollem Umfang in die Insolvenzmasse.

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zum Thema: übrige Steuerarten
(aus: Ausgabe 02/2024)

Mündliche Verhandlung: Terminverlegung kann bei längerer psychischer Erkrankung des Klägers geboten sein

Wird ein Prozessbeteiligter vom Gericht zu einer mündlichen Verhandlung geladen und ist er am Verhandlungstag erkrankt, sollte er möglichst frühzeitig einen Terminverlegungsantrag stellen, um seine Rechte umfassend zu wahren. Übergeht das Gericht den (begründeten) Antrag und führt die Verhandlung ohne den Erkrankten durch, verletzt es den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, so dass die gerichtliche Entscheidung später wegen eines Verfahrensmangels angefochten werden kann.
Eine Terminverlegung lässt sich bei Erkrankung eines Prozessbeteiligten allerdings schwerlich erwirken, wenn dieser ohnehin einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat, denn so wäre ja auch im Krankheitsfall für fachkundige Vertretung gesorgt. Dass eine Terminverlegung in diesem Fall dennoch erreicht werden kann, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein Kläger an einer länger dauernden psychischen Erkrankung litt. Sein Prozessbevollmächtigter hatte vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) mehrmals die Verlegung der mündlichen Verhandlung beantragt und ein ärztliches Attest eingereicht. Das FG verschob den Termin jedoch nicht und wies die Klage nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ab.
Der BFH sah in diesem Vorgehen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Die Bundesrichter erklärten, dass das FG den Terminverlegungsantrag nicht ohne weitere Sachverhaltsermittlungen zum Gesundheitszustand und zur Prozessfähigkeit des Klägers hätte ablehnen dürfen. Durch das ärztliche Attest sei glaubhaft gemacht worden, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, mit seinem Prozessbevollmächtigten zu kommunizieren. Letzterem sei somit kein fundierter Vortrag möglich gewesen. Das FG hätte sich beispielsweise durch Anhörung des behandelnden Arztes ein genaueres Bild von der Erkrankung machen müssen.
Hinweis: Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurück an das FG.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten
(aus: Ausgabe 02/2024)

14.10.2021
GwG-Reform: Geänderte Eintragungspflichten im Transparenzregister treffen insbesondere die GmbH

Jetzt müssen alle Gesellschaften aktiv eingetragen werden: Das Transparenzregister soll nach Beschluss des Deutschen Bundestages zu einem Vollregister umgestellt werden; das Geldwäschegesetz (GWG) wurde hierzu umfassend reformiert.
Was ist das Transparenzregister und welche Pflichten bestehen?
Das Transparenzregister ist ein Register zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten. Es dient u.a. der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Zweck des Transparenzregisters ist es, ein höheres Maß an Transparenz durch die Feststellbarkeit von Kontrollmacht in Unternehmen zu erreichen.
Eintragungspflichtig sind (wie gehabt) alle juristischen Personen des Privatrechts und alle eingetragenen Personengesellschaften. Also insb. alle GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, KGaA, OHG, KG, PartG(mbB) sowie der Verein.
Grundsätzlich nicht betroffen ist die GbR, wobei hier große Vorsicht geboten ist, da viele vermeintliche GbRs tatsächlich (unbemerkt) OHGs sind und doch auch der Eintragungspflicht unterliegen, vgl. hierzu die ergänzenden Anmerkungen am Ende dieses Artikels.
Gesetzliche Vertreter von eintragungspflichtigen Organisationen sind gem. § 20 GwG grundsätzlich verpflichtet, Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und dem Transparenzregister mitzuteilen.
Wirtschaftlich berechtigt sind in diesem Sinne natürliche Personen, welche
• unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten oder
• mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder
• auf vergleichbare Weise (z.B. über Stimmbindungs-, Pool- oder Konsortialvereinbarungen) Kontrolle ausüben.
Die zu meldenden Angaben beinhalten Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Wohnsitz, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie (ab 01.08.2021) alle Staatsangehörigkeiten. Anteilseigner, die allein oder mit anderen zusammen mehr als 25 % der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren, haben der Geschäftsführung die notwendigen Angaben mitzuteilen, wenn sie selbst wirtschaftliche Berechtigte sind oder unter der Kontrolle eines solchen stehen.
Bislang: Meldefiktion
§ 20 Abs. 2 GWG hat bislang vorgesehen, dass die Mitteilungspflicht dann als erfüllt gilt (Fiktion), wenn sich die eintragungspflichtigen Angaben aus anderen öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) ergeben, sofern das entsprechende Dokument / die Eintragung elektronisch abrufbar ist. Bei einer GmbH mit ausschließlich natürlichen Personen war daher in der Regel – sofern eine aktuelle Gesellschafterliste im Handelsregister hinterlegt und elektronisch abrufbar war – eine Meldung zum Transparenzregister nicht mehr aktiv erforderlich. Die Gesellschafterliste und Satzung haben in diesem Fall eine ausreichende Darstellung der wirtschaftlich Berechtigten ermöglicht.
Wegfall der Meldefiktion zum 01.08.2021
Mit Wirkung zum 01.08.2021 haben sich aber mittels Gesetzesänderung die Regeln für die Eintragungspflichten geändert. Hintergrund ist eine geplante Verknüpfung der Transparenzregister auf europäischer Ebene. Viele Gesellschaften konnten bisher ihre Eintragungspflicht ganz einfach über die in § 20 Abs. 2 GwG (a.F.) enthaltene Mitteilungsfiktion erfüllen. Diese wird mit der neusten Änderung ersatzlos gestrichen.
Weitere Änderung: mehrfache Staatsbürgerschaft
Eine zusätzliche Änderung gibt es für bereits eingetragene Gesellschaften, bei denen einer der wirtschaftlich Berechtigten mehr als eine Staatsbürgerschaft hat – auch dies ist im Rahmen der Reform nun zwingend offen zu legen und der Eintrag erforderlichenfalls zu aktualisieren. Bislang genügte die Angabe einer Staatsbürgerschaft.
Wer ist betroffen?
Alle Gesellschaften, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, müssen jetzt aktiv Mitteilungen zum Transparenzregister machen. Besonders betroffen von der Umstellung ist die GmbH. Bisher war in den meisten Fällen keine Meldung zum Transparenzregister notwendig, da alle relevanten Informationen sich im Rahmen der Mitteilungsfiktion aus dem Handelsregister ergeben haben. Das hat sich zum 01.08.2021 nun aber geändert, sodass dringender Nachholbedarf besteht.
Für eingetragene Vereine gilt eine Sonderregelung, wonach die im Vereinsregister eingetragene Vereine automatisch ins Transparenzregister übertragen werden, hier also im Regelfall keine Mitteilung erfolgen muss. Eine Ausnahme gilt jedoch insbesondere dann, wenn auch nur einer der Vorstände seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat oder nicht nur die deutsche Staatsbürgerschaft hat. Wenn also nur ein Vereinsvorstand eine doppelte Staatsbürgerschaft besitzt, muss der Verein ebenfalls aktiv Angaben machen.
Übergangsfristen
Für diejenigen, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitieren, sind Übergangsregelungen für die Mitteilungen zum Transparenzregister enthalten, welche sich – je nach Rechtsform – wie folgt unterscheiden:
• Für AG, SE und KGaA endet die Übergangsfrist am 31.03.2022
• Für GmbH, UG, Genossenschaften und PartG am 30.06.2022
• Für alle anderen am 31.12.2022
• Für die Nachmeldung doppelter Staatsbürgerschaften bestehen keinerlei Übergangsfristen, diese sind sofort zu melden.
Handlungsempfehlung
Bei allen transparenzregisterpflichtigen Einheiten besteht dringender Handlungsbedarf, wenn
• diese sich aktuell auf die bisherige Mitteilungsfiktion verlassen und/oder
• einer der (gemeldeten) wirtschaftlich Berechtigten mehr als eine Staatsbürgerschaft hat,
• bei Vereinen, wenn ein oder mehrere Vorstandsmitglieder mehr als eine Staatsbürgerschaft oder den Wohnsitz außerhalb von Deutschland hat.
Die Eintragung oder Ergänzung ist (jedenfalls nach Ablauf der Übergangsfristen) unumgänglich, Verstöße werden mit hohen Bußgeldern geahndet. Sinnvoll ist, hier unverzüglich den bestehenden Pflichten nachzukommen und die notwendigen Mitteilungen zu machen. Das gilt insbesondere für die Ergänzung weiterer Staatsbürgerschaften, da hier keinerlei Übergangsvorschriften bestehen. Die Pflicht ist seit dem 01.08.2021 unmittelbar in Kraft.
Nicht nur die rechtliche Materie, sondern vor allem die Umsetzung der erforderlichen Anmeldungen selbst ist erfahrungsgemäß sehr komplex, nicht zuletzt aufgrund von Rückfragen und unterschiedlicher Prüfungsintensität der Sachbearbeiter des zuständigen Bundesanzeigers. Die Korrespondenz ist in der Praxis oftmals „zäh“ und durchaus rechtlich anspruchsvoll. Es empfiehlt sich daher dringend, möglichst frühzeitig eine spezialisierte rechtliche Beratung zur Vermeidung empfindlicher Bußgelder einzuholen.
Gerne sind wir Ihnen bei der Eintragung sowie ggf. bei der Prüfung, ob für Sie oder Ihre Gesellschaft überhaupt Handlungsbedarf besteht, behilflich.
Welche Besonderheiten gelten für die GbR?
Die GbR ist mangels Eintragung im Handelsregister grundsätzlich auch nicht eintragungspflichtig im Transparenzregister. Hier ist aber große Vorsicht geboten: Die Abgrenzung der GbR von der OHG ist fließend. Die GbR erstarkt automatisch, völlig unabhängig von einer Eintragung im Handelsregister und oftmals ohne dass die Gesellschafter sich dessen bewusst sind, zur OHG, sobald eine kaufmännische Einrichtung erforderlich wird. Das Gesetz vermutet gar in § 1 Abs. 2 HGB, dass es sich bei jeder Gesellschaft um eine OHG und nicht um eine GbR handelt. Diese Vermutung – und daher die gesetzlich vermutete Eintragungspflicht im Transparenzregister – müsste aktiv widerlegt werden.
Auch hier empfiehlt sich im Zweifelsfall die Einholung entsprechenden Rechtsrates, um zu klären, ob womöglich eine Eintragungspflicht besteht, obwohl (bislang) von einer GbR ausgegangen wird.

Gerne sind wir Ihnen bei der Beurteilung der Meldepflicht und Erörterung der aufgeworfenen Fragestellungen behilflich. Als Ansprechpartner bei RSW stehen Ihnen zur Verfügung:
Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Erbrecht Testamentsvollstrecker (AGT)
01.07.2020
Corona: Aktuelle Informationen

Unsere Kanzlei ist wieder zu den üblichen Zeiten geöffnet.
Nach wie vor dürfen uns Personen, die selbst infiziert sind bzw. in den vergangenen 14 Tagen Kontakt mit einem Infizierten hatten, unsere Kanzleiräume nicht betreten.
17.06.2020
BGH fällt Grundsatzurteil im Abgasskandal: VW muss Schadensersatz zahlen

Mit zwischenzeitlich im Volltext veröffentlichtem Urteil vom 25.05.2020 (Az. VI ZR 252/19) hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Dieselskandal die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zur Zahlung von Schadensersatz an den Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs verurteilt. Dabei geht der BGH davon aus, dass VW seine Kunden täuschte, indem der Konzern Kraftfahrzeuge mit der illegalen Abschalteinrichtung in den Verkehr brachte. Das gilt im Übrigen auch gegenüber Gebrauchtwagenkäufern, die ihr Fahrzeug noch nicht einmal bei VW-Vertragshändlern erworben haben.
Das Urteil ist das erste höchstrichterliche Urteil im Dieselskandal und stellt einen Präzedenzfall dar, der sämtliche unteren Gerichte bindet und die Unsicherheiten im Hinblick auf die Haftung von VW endgültig ausräumt. Der Weg ist also endgültig frei für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüche gegen VW, Audi und Co.
Im Ergebnis ist also ein für alle Mal geklärt, dass VW dem Grunde nach Käufern eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises zahlen und das Fahrzeug zurücknehmen muss. Abzuziehen ist lediglich ein Entgelt für die Nutzung des Fahrzeugs in der Zwischenzeit – abhängig von den gefahrenen Kilometern.
Keine Verjährung von Ansprüchen
In weiten Teilen der medialen Berichterstattung kursiert die Meldung, dass Schadensersatzansprüche aufgrund des Dieselskandals spätestens zum 31.12.2019 verjährt sind. Das ist jedoch ein Irrglaube. Diese Aussage mag in dieser Absolutheit für die Inanspruchnahme von Autohäusern und Fahrzeughändlern gelten – mitnichten aber für die Inanspruchnahme der Hersteller selbst.
Nach unserer Auffassung – die im Übrigen von zahlreichen Oberlandesgerichten geteilt wird und wohl ebenfalls zeitnah vom BGH entschieden werden wird – können sich die Hersteller nicht auf eine Verjährung der nun zweifelsfrei bestehenden Schadensersatzansprüche berufen, da bis zum Erlass des Urteils eine ungeklärte Rechtslage vorgelegen hat, die den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist grundsätzlich hinausschiebt.
Fazit
Im Ergebnis sollten Käufer von Fahrzeugen mit Dieselmotoren des Typs EA 189 die Chance ergreifen und auch heute noch ihre Ansprüche gegen VW, Audi, Seat, Skoda und Co. durchsetzen. Gerne sind wir Ihnen bei der Inanspruchnahme der Hersteller behilflich.
Gerne sind wir Ihnen bei der Inanspruchnahme der Hersteller behilflich. Als Ansprechpartner bei RSW steht Ihnen zur Verfügung:
Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
07.04.2020
Änderungen im Gesellschafts- und Vereinsrecht im Zuge der Coronakrise

Mit der COVID-19-Pandemie und insbesondere den daraus resultierenden Einschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten, gehen auch erhebliche Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit von Unternehmen und deren Organe einher.
Der Bundestag hat am 27.03.2020 ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrehct beschlossen, um insbesondere auch diese Auswirkungen abzufedern (BGBl. 2020, Teil I, Nr. 14, S. 569).
Zugeschnitten ist das Gesetz zwar primär auf den Bedarf börsennotierter Unternehmen, es beinhaltet jedoch auch Regelungen für GmbHs, Vereine und andere nicht kapitalmarktorientierte Rechtsformen. Auch im Mittelstand und im Vereinsleben hat das neue Gesetz damit erhebliche Bedeutung.
Der hauptsächliche Fokus liegt insoweit in Erleichterungen zu Versammlungen und Beschlussfassungen (Artikel 2 des Gesetzes) sowie in Erleichterungen für insolvenzbedrohte Unternehmen (Artikel 1 des Gesetzes).
Digitalisierung von Haupt- und Gesellschafterversammlungen
Das Gesetz sieht sowohl für die Hauptversammlung im Aktiengesellschaftsrecht, wo nun unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer virtuellen Abhaltung eingeräumt wird, als auch für die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen innerhalb der GmbH, welche nunmehr auch ohne das Erfordernis der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter in Textform außerhalb förmlich einberufener Gesellschafterversammlungen gefasst werden können, Erleichterungen vor.
Insbesondere im GmbH-Recht gilt nun, dass Gesellschafterbeschlüsse nun auch ohne ausdrückliche Satzungsbestimmung durch schriftliche Stimmrechtsabgabe oder durch E-Mail-Abstimmung gefasst werden können.
Die Erleichterungen gelten zeitlich vorläufig beschränkt für Versammlungen und Beschlussfassungen innerhalb des Kalenderjahres 2020.
Da oftmals bereits schon Satzungsvorgaben zu entsprechenden Erleichterungen vorhanden sind, ist im Einzelfall notwendig, das Zusammenspiel der gesetzlichen Erleichterungen und der satzungsmäßigen Bestimmungen zu klären. Gerade bei der GmbH, wo - anders als im Aktienrecht - ohnehin bereits erhebliche Gestaltungsspielräume bestehen, ist das Zusammenspiel der neuen Vorgaben mit bestehenden (ggf. abweichenden) Satzungsvoraben von besonderer Bedeutung, zumal weder das neue Gesetz noch die Gesetzesbegründung Angaben hierzu machen.
Erleichterungen für insolvenzbedrohte Gesellschaften
Da die Pandemie zwangsläufig für viele Unternehmen wirtschaftliche Einbußen mit sich bringt, sieht das Gesetz für akut bedrohte Unternehmen umfangreiche Sonderregelungen vor.
Vorrangig wird die (strafbewehrte) Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO bis zum 30.03.2020 ausgesetzt, wonach Vorstände und Geschäftsführer bei Zahlungsunfähigkeit ihrer Unternehmen innerhalb von drei Wochen nach EIntritt der Insolvenzreife einen Insolvenzantrag stellen müssen. Die Aussetzung dieser Verpflichtung begründet für betroffene Unternehmen einen Zeitgewinn, um bereitgestellte Finanzhilfen in Anspruch zu nehmen oder anderweitige Sanierungsmaßnahmen zu treffen.
Die Insolvenzreife muss dabei jedoch auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruhen und es muss eine Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen, wofür jedoch eine (widerlegliche) gesetzliche Vermutung eingeräumt wird, wenn das Unternehmen zum 31.12.2019 noch nicht zahlungsunfähig war.
Als Anreiz für die betroffenen Unternehmen, neue Liquidität zu beschaffen und bestehende Geschäftsbeziehungen aufrecht zu erhalten, gelten sodann z.B. Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, während der Übergangszeit als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Vorstände und Geschäftsführer bleiben der Gesellschaft daher nicht zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung geleistet werden.
Es gelten auch bis zum 30. September 2023 die Rückgewähr eines im aktuellen Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits sowie die im selben Zeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite nicht als gläubigerbenachteiligend.
Außerdem wird für einen Zeitraum von drei Monaten verhindert, dass betroffene Unternehmen durch Gläubigerinsolvenzanträge in ein Insolvenzverfahren gezwungen werden, wenn die Insolvenzreife nicht schon vor dem 1.03.2020 eingetreten war.
Sonderregelungen auch für Vereine
Für Vereine, deren regelmäßig in den Monaten März und April abzuhaltende Mitgliederversammlungen aufgrund des Versammlungsverbots nicht abgehalten werden können, sieht das neue Gesetz ebenfalls einige Erleichterungen vor.
So bleiben zunächst Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit innerhalb dieser Phase endet, auch ohne entsprechende Satzungsregelung weiterhin bis zur Abberufung bzw. Bestellung eines Nachfolgers weiterhin im Amt.
Außerdem werden auch für Vereine die Erfordernisse an die Abhaltung der Mitgliederversammlung angepasst und der grundsätzlich geltende Grundsatz des Erfordernisses physischer Versammlungen angepasst.
Durch das neue Gesetz werden auch hier nunmehr virtuelle Versammlungen und Mischformen der Präsenzversammlung gleichgestellt.
Eine Möglichkeit ist dabei die virtuelle Versammlung, welche aufgrund der hieran gestellten technischen Voraussetzungen Vereine im Einzelfall vor technische Schwierigkeiten stellen kann.
Eine Alternative bietet sodann die Möglichkeit einer Beschlussfassung ohne Versammlung, wenn alle Mitglieder beteiligt werden und bis zu einem vom Verein gesetzten Termin mindestens 50% der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss sodann mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Damit sind künftig auch unter Einhaltung der Vorgaben Abstimmungen via E-Mail, SMS, WhatsApp etc. möglich. Ausnahmen für Grundlagenbeschlüsse (Satzungsänderungen, Grmienwahlen etc.) sieht das Gesetz dabei nicht vor.
Gerne beraten wir Sie im Hinblick auf die Gesetzesänderungen und die individuellen Anforderungen für Ihr Unternehmen. Als Ansprechpartner bei RSW stehen Ihnen zur Verfügung:
Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Erbrecht Testamentsvollstrecker (AGT)
09.01.2020
Sachbezüge: Steuerliche Änderung im Bereich der Lohnsteuer

Nach langem Hin und Her hat der Gesetzgeber nun doch im Zusammenhang mit der Sachbezugsfreigrenze eine Neuregelung für Gutscheine, Geldkarten und zweckgebundene Geldleistungen beschlossen. Die jetzt getroffene Neuregelung ab 01.01.2020 ist eher moderat, bringt aber doch einige Änderungen mit sich.
Mit dem nun beschlossenen Jahressteuergesetz wird die Sachbezugsregelung konkretisiert (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG):
Zu den Einnahmen in Geld gehören nun auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.
Mit der neuen gesetzlichen Definition wird festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind.
Somit sind Erstattungen von Benzinkosten anhand von entsprechenden Belegen von Mitarbeitern nicht mehr möglich. Somit wäre eine Erstattung von Benzinkosten ab Januar 2020 steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Diese Regelung betrifft gleichfalls geringfügige Beschäftigte. In diesen Fällen wäre ggf. die Grenze von 450,- € überschritten, so dass das Arbeitsverhältnis insgesamt steuer- und sozialversicherungspflichtig werden würde.
Alternativ hierzu könnte man zukünftig mit einer Tankstelle eine Vereinbarung treffen, dass Geldkarten zum Bezug von Benzin an Mitarbeiter ausgehändigt werden und mtl. 44,- € auf diese Karte verbucht wird (oder sog. City-Karten, wie z.B. Bibercard). Bei diesem Beispiel wäre eine mtl. Zahlung von 44,- € an die Mitarbeiter weiterhin möglich.
Gutscheine und Geldkarten sollen im Übrigen ab 2020 nur noch dann unter die 44,-€-Freigrenze fallen, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
Als Ansprechpartner bei RSW steht Ihnen zur Verfügung:
Steuerberater
04.03.2019
Fallstricke beim „Berliner Testament“: Modifikationen und alternative Regelungsmöglichkeiten

Bei der ganz überwiegenden Zahl der Ehegattentestamente handelt es sich um sogenannte „Berliner Testamente“(§ 2269 BGB). Dies bedeutet, dass die Ehepartner eine Regelung dergestalt treffen, dass sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen; also der zuerst versterbende Ehegatte vom länger lebenden Ehegatten als Alleinerbe beerbt wird. Erben des länger lebenden Ehepartners sind dann die gemeinsamen Kinder. Dies bedeutet, dass der erbende Ehepartner frei über das Vermögen verfügen kann und die Vermögensmassen des Verstorbenen und des längerlebenden Ehepartner miteinander verschmelzen (anders als bei der Trennungslösung im Fall der Nacherbenschaft).
Nicht immer ist die Anordnung dieser Einheitslösung passend, was häufig aber erst dann festgestellt wird, wenn der erste oder sogar der zweite Erbfall durch den Tod des länger lebenden Ehepartners eintritt. Dann ist es aber häufig zu spät.
Auf folgende Punkte sollte daher bei der Erstellung eines „Berliner Testaments“ geachtet werden:
1. Einheitslösung wirkt im zweiten Erbfall pflichtteilserhöhend
Im ersten Erbfall werden bei einer gegenseitigen Erbeinsetzung des Ehepaares die weiteren gesetzlichen Erben zugunsten des längerlebenden Ehepartners enterbt. Dies führt dazu, dass die Abkömmlinge- oder sollten solche nicht vorhanden sein- die Eltern des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch haben. Dies liegt in der Natur der Sache und ist unvermeidbar.
Will das Ehepaar einzelne Abkömmlinge oder – sollten solche nicht vorhanden sein- seine Eltern im zweiten Erbfall auch enterben wollen, ist zu berücksichtigen, dass die sogenannte Einheitslösung pflichtteilserhöhend wirkt: Beim ersten Erbfall verschmilzt das geerbte Vermögen vom verstorbenen Ehepartner mit dem Vermögen des länger lebenden Ehepartner. Nach diesem „vereinten“ Vermögen richtet sich der Pflichtteilsanspruch, d.h. das Vermögen des erstversterbenden Ehepartners wird zur Pflichtteilsberechnung herangezogen.
Durch die Anordnung eine Vor- und Nacherbenschaft (Trennungslösung) kann dies verhindert werden. Bei dieser sogenannten „Trennungslösung“ bleiben beim längerlebenden Ehegatten zwei gesonderte Vermögensmassen bestehen, das eigene Vermögen und das des Erstverstorbenen. Hinsichtlich letzterem besteht kein nochmaliger Pflichtteilsanspruch, weil der Nacherbe beim Versterben des Vorerben direkt vom erstverstorbenen Ehepartner erbt.
Während im Fall der Einheitslösung (Berliner Testament) damit auf das Vermögen des vorverstorbenen Ehepartners zweimal, also im ersten und im zweiten Erbfall zu leisten ist, ist dieser bei der Trennungslösung nur beim ersten Erbfall zu leisten.
2. Pfleger für möglicherweise minderjährige Kinder im ersten Erbfall
Wesen der gegenseitigen Erbeinsetzung von Ehepartnern ist es, dass die Kinder im ersten Erbfall, also bei Tod des ersten Ehepartners zugunsten des überlebenden Ehegatten enterbt werden. Der überlebende Ehegatte wird Voll- oder Vorerbe. In diesem Fall steht den Kindern ein Pflichtteilsanspruch zu. Sind die Kinder minderjährig, hat der überlebende Ehepartner nunmehr das alleinige Sorgerecht (§§1680 I, 1629 BGB). Da der Elternteil Erbe ist, das minderjährige Kind pflichtteilsberechtigt, besteht ein Interessenskonflikt des sorgeberechtigten Elternteils hinsichtlich der Geltendmachung des Pflichtteils. In diesem Fall hat das Familiengericht einen Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB zu bestellen. Gemäß § 1917 BGB können die Eltern, also das testierende Ehepaar, einen Pfleger im Testament benennen.
3. Vormund für möglicherweise minderjährige Kinder im zweiten Erbfall
Sollten die Möglichkeit bestehen, dass die Kinder auch im zweiten Erbfall minderjährig sind, demnach die Kinder zu Vollwaisen werden, sollte das Ehepaar in seinem Testament einen Vormund bestimmen (§ 1776 BGB).
4. Pflichtteilsstrafklauseln
Da die Kinder im ersten Erbfall enterbt werden, stellt sich die Frage nach dem Pflichtteilsanspruch (s.o.), sollte kein Pflichtteilsverzicht vorliegen. Hier kann mit sogenannten Pflichtteilsstrafklauseln gearbeitet werden. Bei der sog. Einheitslösung (Verschmelzung beider Vermögensmassen) kann als einfachste Form der Pflichtteilsstrafklausel angeordnet werden, dass derjenige Abkömmling, der im ersten Erbfall gegen den Willen des länger lebenden Ehepartner seinen Pflichtteil geltend macht, auch im zweiten Erbfall samt seinen Abkömmlingen enterbt ist, wobei dieser Erbteil den sich wohlverhaltenden Abkömmlingen anwächst. Bei der Trennungslösung ist diese Regelung nicht erforderlich, da der Pflichteilsberechtigte seine Nacherbschaft ausschlagen muss, um den Pflichtteil zu erlangen.
5. Wiederverheiratungsklausel
Spannendste Frage in unserer Beratungspraxis in diesem Kontext ist, was passieren soll, wenn der länger lebende Ehepartner wieder heiratet. Häufig besteht der Wunsch, dass mit der Wiederheirat die Kinder begünstigt werden sollen – mit dem längerlebenden Ehepartner oder sogar an Stelle von ihm. Von einer Enterbung des überlebenden Ehepartners in diesem Fall und dem Anfallen der Erbschaft an die Kinder raten wir jedoch ab. Zum einen ist dies häufig ungewollt die Anordnung einer Vor- und Nacherbenfolge. Zum anderen könnte diese Regelung aufgrund der finanziellen Drucksituation auf den überlebenden Ehepartner sittenwidrig sein (§ 138 BGB). Sinnvoller erscheint daher die Anordnung eines Barvermächtnisses in Höhe des gesetzlichen Erbteils des oder er Abkömmlinge unter der aufschiebenden Bedingung der Wiederheirat. Somit fällt der heiratende, überlebende Ehegatte auf sein gesetzliches Erbteil zurück, die Abkömmlinge erhalten ebenso ihren gesetzlichen Erbteil.
6. Nutzung der steuerlichen Freibeträge bei den Kindern
Auch bei einer gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehepartner und der Enterbung der Kinder ist es bei entsprechend großem Vermögen ratsam, die erbschaftssteuerlichen Freibeträge gegenüber den Kindern zu nutzen. Diese belaufen sich auf 400.000 Euro je Elternteil (§ 16 I Nr. 2 ErbStG). Diese können durch die Anordnung eines Vermächtnisses zugunsten der Kinder – auch in unbestimmter Höhe, also in Höhe der gesetzlichen Freibeträge- angeordnet werden.
7. Verhinderung von Streitigkeiten im zweiten Erbfall
Bei mehreren Abkömmlingen entsteht im zweiten Erbfall, also bei Tod des Längerlebenden, eine Erbengemeinschaft. Diese sind streit- und konfliktanfällig. Durch die Zuweisung bestimmter Gegenstände durch Teilungsanordnungen (§ 2048 BGB) oder vorab durch Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) aber auch durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung (§ 2197 BGB), bei der der Testamentsvollstrecker die Aufgabe hat, den Nachlass zwischen den Erben zu teilen, können Konflikte zwischen den Erben verhindert werden.
8. Änderungsmöglichkeit für den längerlebenden Ehegatten
Grundsätzlich ist es so, dass der längerlebende Ehegatte das Testament nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr ändern kann, da es nicht widerrufbar ist (§ 2271 II 1 BGB). Der längerlebende Ehepartner kann damit keines der Kinder begünstigen, zu dem er ein besonderes Näheverhältnis hat, noch kann er im Fall von Problemen mit einem Kind dieses enterben. Flexibilität kann hier erreicht werden, wenn dem längerlebenden Ehegatten eine Änderungsbefugnis zugunsten einzelner Kinder und die Möglichkeit zur Enterbung einzelner Kinder eingeräumt wird. Dem längerlebenden Ehegatten kann aber auch völlig freie Hand gelassen werden dergestalt, dass er/sie neu entscheiden kann. Ebenso kann dem längerlebenden Ehegatten die Möglichkeit zu Schenkungen zugunsten einzelner Kinder oder Dritter eingeräumt werden, die ansonsten nur in einem begrenzten Umfang möglich sind.
9. Anordnung, was wechselbezüglich sein soll und was nicht
Ordnen die Ehepartner ausdrücklich an, welche Regelungen wechselbezüglich sein sollen und welche nicht und damit, an welche Regelungen des Testamentes der längerlebende Ehepartner gebunden sein soll und an welche nicht, verhindert dies Auseinandersetzungen zwischen den Erben. Alles was als einseitig bezeichnet wird, ist nicht bindend und kann von einem Ehepartner alleine geändert werden.
Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Gestaltung Ihres gemeinsamen Testamentes unter Berücksichtigung Ihrer speziellen Situation und Ihren Anforderungen.
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